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· Fachbeitrag · Bilanz/Provision

Passivierung stornobehafteter Vermittlungsprovisionen ‒ Aufwendungen aktivieren?

| Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Provisionsvorschüssen stehen, wie z. B. Löhne und Gehälter, Sofortabschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter, Fahrzeugkosten, Werbe- und Reisekosten sind nicht zu aktivieren. Das hat der BFH klargestellt. WVV erläutert, wie sich die vermittlerfreundliche Entscheidung in der Praxis auswirkt. |

Provisionsvorschüsse ‒ „erhaltene Anzahlungen“

Wann der Provisionsanspruch eines Versicherungsvertreters entsteht, richtet sich vorrangig nach den zwischen den Versicherungen und dem Versicherungsvertreter geschlossenen Verträgen. Stellen die Zahlungen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, sind sie sofort gewinnerhöhend als Erlöse zu verbuchen.

 

Sind die Zahlungen nach den Vereinbarungen aber lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer sofortigen Gewinnrealisierung. Solche Zahlungen sind dann zunächst erfolgsneutral als „erhaltene Anzahlungen“ nach § 266 Abs. 3 Abschn. C.3. HGB zu passivieren. Sie sind noch nicht als Betriebseinnahmen gewinnerhöhend zu erfassen und wirken sich daher auf den Steuerbilanzgewinn erfolgsneutral aus.