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19.12.2008 | Verunsicherung bei gezillmerten Direktversicherungen in der bAV

So argumentieren Sie bei Arbeitgebern und reduzieren Ihr Haftungsrisiko

von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hält eine Entgeltumwandlungsvereinbarung bei gezillmerten Tarifen für unwirksam. Es hat einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, die nach ihrem Ausscheiden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert erstattet haben wollte (nicht rechtskräftiges Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464 ; Ausgabe 6/2007, Seite 7).  

 

Viele Arbeitgeber sind angesichts des Urteils verunsichert. Was tun, wenn Sie gerade mit Arbeitgebern in Verhandlung bezüglich der Einrichtung einer bAV stehen? Wie lässt sich die Haftung des Arbeitgebers reduzieren? Wie argumentieren Sie als Vermittler?  

Die Zillmerungsthematik

Die Ablaufleistung kann bei einem gezillmerten Vertrag bei Besparung über die gesamte Laufzeit deutlich höher sein als bei einem ungezillmerten Vertrag, der eine gleichförmige Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die gesamte Beitragszahlungsdauer vorsieht.  

 

Ab dem 1. Januar 2008 erteilte Versorgungszusagen

Grundsätzlich gilt für die Zillmerung im Hinblick auf die Regelungen im Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Für Versorgungszusagen, die ab dem 1. Januar 2008 erteilt werden, hat der Gesetzgeber in § 2 Absatz 2 und 3 BetrAVG einen Verweis auf § 169 Absatz 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) aufgenommen, um die Höhe der beitragsfreien Leistung bei Anwendung der versicherungsförmigen Lösung zu bestimmen, ohne zwischen arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierter bAV zu unterscheiden.