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26.02.2009 | Entgeltumwandlung bei gezillmerten Tarifen

LAG Köln: Entgeltumwandlung ist wirksam

von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Abschluss einer Altersrenten- bzw. Lebensversicherung zu kombinieren, für die gezillmerte Tarife gelten. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 13. August 2008 (Az: 7 Sa 454/08; Abruf-Nr. 090173). Sie widerspricht ausdrücklich der umstrittenen Entscheidung des LAG München (Az: 4 Sa 1152/06) - und ist daher ein Lichtblick!  

Die Entscheidung des LAG

Der Kläger war von 2000 bis 2007 als Personalreferent angestellt. Im Jahr 2004 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung zugunsten einer Pensionskasse. Er zahlte 34 Monatsbeiträge ein. Zum 30. September 2007 schied er aus dem Arbeitsverhältnis aus. Er verlangt von seinem früheren Arbeitgeber die Auszahlung der umgewandelten Entgeltbestandteile in Höhe von 7.004 Euro.  

 

Er ist der Ansicht, dass die Vereinbarung unwirksam ist. Die Anwartschaft sei aufgrund des gezillmerten Rentenversicherungsvertrags der Pensionskasse nicht wertgleich im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).  

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hielt die Vereinbarung für wirksam (Urteil vom 27.2.2008, Az: 2 Ca 2831/07; Ausgabe 7/2008, Seite 5). Das LAG Köln trägt die Entscheidung voll mit.  

Abschluss eines gezillmerten Tarifs ist zulässig

Das LAG setzt sich intensiv mit der Definition der Wertgleichheit nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 BetrAVG auseinander und folgert:  

 

  • Entgeltumwandlungsvereinbarungen genießen den vollen Schutz der betrieblichen Altersversorgung und erhalten auch die Vorteile im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinn wie arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.

 

  • Mit der Einbeziehung der Entgeltumwandlung - insbesondere im Durchführungsweg Direktversicherung und Pensionskasse - in die Regularien der betrieblichen Altersversorgung möchte der Gesetzgeber den Altersvermögensaufbau fördern (§ 1 b Absatz 5 BetrAVG).

 

  • Das Zillmerungsverfahren biete vor allem bei langlaufenden Verträgen - wie in der betrieblichen Altersversorgung üblich - Vorteile gegenüber den ungezillmerten Verträgen.