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01.06.2007 | Versicherungsrecht

Wer muss Nachmeldeobliegenheitsverletzung beweisen?

Grundsätzlich ist der Versicherer für alle den Rücktritt begründenden Umstände wie Kenntnis der Gefahrumstände, Gefahrerheblichkeit sowie die unrichtige oder unterbliebene Beantwortung der Antragsfragen beweispflichtig. Dies gilt auch, soweit der Versicherungsnehmer einwendet, die Anzeigeobliegenheit mündlich erfüllt zu haben. Behauptet er substantiiert, den Agenten zutreffend mündlich informiert zu haben, muss der Versicherer das Gegenteil beweisen.

Wichtig: Das gilt nach Aussage des Oberlandesgerichts Saarbrücken auch für Erklärungen im Rahmen der Nachmeldeobliegenheit. Denn die Nachmeldeobliegenheit sei Teil der Anzeigeobliegenheit des §  16 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. (Urteil vom 13.12.2006, Az: 5 U 137/06-28; Abruf-Nr.  071149 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 2 | ID 99444