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15.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120309

Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 13.01.2012 – 322 SsRs 420/11

Dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen unterliegt im Bußgeldverfahren das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte. Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes


Oberlandesgericht Celle
322 SsRs 420/11
4202 Js 3001111 StA Lüneburg
Beschluss
In der Bußgeldsache
XXX - wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die mit einem Zulassungsantrag verbundene Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 11. Oktober 2011 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht am 13. 01. 2011 beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
3. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Celle zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 14, Februar 2011 um 15.32 Uhr mit einem LKW in Lachthausen auf der L 282 in Richtung Celle mit einer - nach Toleranzabzug vorwerfbaren - Geschwindigkeit von 66 km/h bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er begehrt und mit der er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat in der Sache mit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Rechts jedenfalls vorläufig Erfolg,

Die Rechtsbeschwerde war auf die zulässige Verfahrensrüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

1.
Das Amtsgericht hat das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt. Gegenstand des Akteneinsichtsrechts nach § 147 Abs. 1 StPO sind die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Das sind die von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeldbehörde nach objektiven Kriterien (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) als entscheidungserheblich dem Gericht zu präsentierenden Unterlagen. Dazu gehört das gesamte vom ersten Zugriff an gesammelte Beweismaterial, einschließlich etwaiger Bild- und Tonaufnahmen, die gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen sind (zuletzt BGH, Urteil vom 18.6.2009, 3 StR 89/09). Hierzu zählt namentlich eine Videoaufzeichnung des Betroffenen bzw. des von ihm geführten Fahrzeugs zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes.

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Betroffene aus einem anderen Rechtsgrund als dem Akteneinsichtsrecht - z.B. zum Nachweis der Voraussetzungen eines prozessualen Verwertungsverbotes nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08) - Einsicht in die gesamte Messserie verlangen kann. Denn das Amtsgericht hat jedenfalls die Einsicht in die den Beschwerdeführer selbst betreffende Aufzeichnung, die zweifelsohne dem Aktenbegriff und damit dem Akteneinsichtsrecht unterfällt, verwehrt. Hierauf hatte bereits das Landgericht Lüneburg im Beschluss vom 6. September 2011 (Bl. 61 ff d,A.) hingewiesen.

2.
Die Verletzung rechtlichen Gehörs führt hier zur Aufhebung des Urteils. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, also die Möglichkeit einer konkret-kausalen Beziehung zwischen dem von ihm geltend gemachten Verfahrensfehler und dem Urteil (vgl. Meyer-Goßner, StPO. 54. Aufl., § 338 Rn. 59), in hinreichender Weise dargelegt.

Zum einen können sich aus der Einsicht der den Betroffenen zeigenden Videoaufnahmen möglicherweise Anhaltspunkte für den Einwand einer verdachtsunabhängigen Messung ergeben. auch wenn das Amtsgericht aufgrund der Beweisaufnahme im Übrigen - ohne Rechtsfehler - zur Annahme einer verdachtsabhängigen Messung gelangt ist. Denn Voraussetzung für die Urteilsaufhebung infolge der Verletzung eines Akteneinsichtsrecht ist nicht, dass sich aus der Beweisaufnahme im Übrigen das Gegenteil der Tatsachen ergibt. die mit der begehrten Akteneinsicht ermittelt werden sollen. Für die konkret-kausale Beziehung des Verfahrensfehlers i. S. d• § 338 Nr. 8 StPO als absoluter Revisionsgrund reicht es aus, dass die Möglichkeit einer anderen Entscheidung gegeben ist, Ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung wird vermutet.

Zum Anderen ergibt sich die kausale Verknüpfung bereits aus den Urteilsgründen selbst, Denn der Senat vermag nach der Formulierung nicht auszuschließen. dass das Amtsgericht die Überzeugung vom Geschwindigkeitsverstoß nicht lediglich auf die Aussagen der Beamten und die gefertigten Lichtbilder, sondern auch auf die gefertigte Videoaufzeichnung selbst gestützt hat (UA S. 3 letzter Absatz, UA 5. 4. Absatz).

RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriften§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG § 147 Abs. 1 StPO § 338 Nr. 8 StPO

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