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01.04.2006 | Versicherungsrecht

Vermittler als "Auge und Ohr" des Versicherers

Der Versicherer muss beweisen, dass der Antragsteller Obliegenheiten verletzt hat, wenn er vom Vertrag zurücktreten will. Der nicht den Tatsachen entsprechende und vom Vermittler des Versicherers ausgefüllte Antrag reicht dafür allein nicht aus. Diese Worte schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Jena einem Versicherer ins Stammbuch.

Zu Grunde lag folgender Fall: Bei Antragsaufnahme hatte der spätere Versicherungsnehmer (VN) alle vom Vermittler gewünschten Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand angegeben. Der Vermittler hatte diese jedoch nicht vollständig in den Antragsvordruck übernommen. Auf Grund der nicht aufgenommenen Vorerkrankungen wollte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies sei unzulässig, so das OLG. Der Vermittler sei "Auge und Ohr" des Versicherers. Alles was ihm gesagt werde, werde auch dem Versicherer gesagt. Wenn der Versicherer vom Vertrag zurücktreten wolle, müsse er nachweisen, dass der VN falsche Angaben gemacht habe. Der unrichtig ausgefüllte Antrag reiche dafür nicht aus. Weil der Nachweis nicht gelang, war der Rücktritt des Versicherers unwirksam. (Urteil vom 5.10.2005, Az: 4 U 120/04, Abruf-Nr.  053574 )

Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 97509