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01.09.2003 | Versicherungsrecht

Rückkaufswerte für gesamte Vertragslaufzeit anzugeben

Eine Verbraucherinformation bei Lebensversicherungen und bei Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr muss die Rückkaufswerte für die gesamte Vertragslaufzeit angeben (§  10a Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]). Dies gilt selbst bei einer Lebensversicherung mit einer vereinbarten Laufzeit von 40 Jahren, entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg. Enthalten weder die Verbraucherinformation noch der Versicherungsschein die Rückkaufswerte für die gesamte Vertragslaufzeit oder bleiben sie lückenhaft, kann der Versicherungsnehmer seinen Widerspruch erklären (§  5a Versicherungsvertragsgesetz). Unangenehme Folge für den Vermittler: Sie müssen Ihre schon erhaltenen Courtagen zurückzahlen, weil der Versicherungsvertrag als Rechtsgrund für die geleisteten Prämienzahlungen entfällt.

Wichtig: Der Versicherungsnehmer hat ein Widerspruchsrecht, wenn die Verbraucherinformation unvollständig oder gar nicht erteilt worden ist. Es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist nachträglich der vollständige Versicherungsschein ausgehändigt worden. (Urteil vom 30.10.2002, Az: 7 C 153/02; Abruf-Nr.  031140 )

Quelle: Ausgabe 09 / 2003 | Seite 4 | ID 97045