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28.08.2008 | Versicherungsrecht

Agent muss bei unklaren Angaben nachfragen

Füllt ein Versicherungsagent das Antragsformular nach den Angaben des Versicherungsnehmers (VN) aus, muss sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen. Führen die Angaben dem Agenten vor Augen, dass der VN seiner Anzeigeobliegenheit noch nicht vollständig genügt hat, so geht es zulasten des Versicherers, wenn der Agent nicht für die nach Sachlage gebotene Rückfrage sorgt. Der Versicherer kann anschließend nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).  

Wichtig: Gerade beim Abschluss einer BUZ können Rückenschmerzen des VN ein Anzeichen für eine gefahrerhebliche Erkrankung bilden, weshalb sich ohne Aufklärung der Ursachen eine ordnungsgemäße Risikoprüfung nicht durchführen lässt. Erwähnt der VN Rückenbeschwerden im Zusammenhang mit einem Schlittenunfall, berufsbedingte Rückenschmerzen und auch eine mehrwöchige Krankschreibung infolge des Schlittenunfalls, muss der Agent nach Ansicht des BGH nachfragen.  

Beispiele für gefahrerhebliche Erkrankungen bei Abschluss einer BUZ:  

Ärztliche Behandlungen wegen Migräne, vegetativer Störungen, Überforderungssyndrom, dauerhafter Entzündungsherde im Nervenbereich, Doppelbildsehen, multipler Beschwerden im Bewegungsapparat und diese überlagernde psychische Probleme, behandlungsbedürftiger depressiver Episode mit mehrwöchiger Krankschreibung.  

(Urteil vom 5.3.2008, Az: IV ZR 119/06) (Abruf-Nr. 081257)  

Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 2 | ID 121238