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01.08.2006 | Versicherungsrecht

Änderung muss im Schein kenntlich gemacht sein

Will der Versicherer eine vom Versicherungsnehmer (VN) gewünschte Vertragsänderung nicht annehmen, muss er diese Abweichung im Versicherungsschein kenntlich machen (§  5 Versicherungsvertragsgesetz). Zu diesem Schluss kommt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in folgendem Fall: Der VN wandte sich an seinen Versicherungsvertreter. Er beantragte, bei seinem Berufshaftpflicht-Versicherer den Versicherungsschutz auf ein ansonsten ausgeschlossenes Risiko zu erweitern. Der Versicherer fertigte eine Police aus, wollte jedoch die Risikoerweiterung nicht im beantragten Umfang zeichnen. Auf diesen Umstand wies er im Versicherungsschein nicht hin. Nachdem ein Schaden eingetreten war, versagte der Versicherer die Regulierung. Zu Unrecht, wie das OLG feststellte. Der Versicherer hätte auf die Abweichung vom Antrag hinweisen müssen. Weil er das nicht getan habe, gelte der Antrag des VN als vollständig angenommen. Der Versicherer muss Versicherungsschutz gewähren. (Urteil vom 15.12.2005, Az: 12 U 150/05; Abruf-Nr.  060913 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 3 | ID 97575