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22.02.2008 | Umsatzsteuer

Reine Back-Office-Tätigkeiten sind steuerpflichtig

Reine Back-Office-Tätigkeiten für einen Versicherer, die nicht im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung stehen, sind keine steuerfreien Leistungen nach § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 3.3.2005, Rs. C-472/03; Abruf-Nr. 050714). Diese Ansicht wurde nun in die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008, Abschnitt 75 aufgenommen. Zu den klassischen „Backoffice-Tätigkeiten zählen laut EuGH  

  • das Entgegennehmen von Versicherungsanträgen,
  • die Bearbeitung von Vertrags- und Tarifänderungen,
  • das Ausstellen, Verwalten oder Kündigen von Policen,
  • die Bearbeitung von Schadensfällen,
  • das Festsetzen der Provision und die Auszahlung an die Vertreter,
  • die Organisation und Verwaltung der Informationstechnologie,
  • die Weitergabe von Informationen sowie
  • das Erstellen von Gutachten.
Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 2 | ID 117642