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01.12.2004 | Steuerreduzierung durch Zuflussverschiebung

Ausgleich ins Folgejahr verlagern?

Vielen Versicherungskaufleuten hilft die "Fünftel-Regelung" kaum, wenn es darum geht, die auf dem Ausgleichsanspruch ruhende Steuerlast zu senken. Entweder ist der Ausgleichsanspruch so hoch, dass trotz der "Fünftel-Regelung" der Spitzensteuersatz anfällt. Oder der Ausgleich muss in einem Jahr versteuert werden, in dem hohe andere Einkünfte versteuert werden müssen.

Ein Ausweg wäre, die aktive Tätigkeit am Ende eines Jahres zu beenden und sich den Ausgleichsanspruch erst im Folgejahr auszahlen zu lassen. Doch ganz so einfach ist das leider nicht.

Rechtslage bei Bilanzierenden

Die tatsächliche Auszahlung erst im Jahr nach Beendigung der aktiven Tätigkeit hilft bilanzierenden Versicherungskaufleuten nicht. Sie müssen nämlich den Ausgleichsanspruch regelmäßig in dem Jahr versteuern, in dem das Vertreterverhältnis endet.

Rechtslage bei Einnahme-Überschuss-Rechnern

Etwas anders sieht es aus bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern. Grundsätzlich ist für die Versteuerung maßgebend, wann Ihnen das Geld tatsächlich zugeflossen ist. Doch Vorsicht! Sie können den Zuflusszeitpunkt nicht beliebig in die Zukunft verlagern. Der Bundesfinanzhof unterstellt zum Beispiel in folgenden Fällen bereits einen Zufluss:

  • Sie können entscheiden, wann Ihnen das Geld ausgezahlt wird (Urteil vom 18.12.2001, Az: IX R 74/98).
  • Für die Zeit zwischen Entstehung des Ausgleichs und tatsächlicher Auszahlung bekommen Sie Zinsen für den "stehen gelassenen" Ausgleich (Urteil vom 12.11.1997, Az: XI R 30/97; Abruf-Nr.  98080 ).