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01.08.2004 | Steuern und Sozialabgaben ab 2005

Die Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung im Überblick

von Diplom-Finanzwirt Robert Kracht, Bonn

Die betriebliche Altersversorgung erfährt ab 2005 wesentliche Änderungen. Wie sich die Beiträge steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken, stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag anhand einer Übersicht vor.

Unser Service: Die Übersicht finden Sie auch im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" . Zusätzlich erhalten Sie im Online-Service eine Übersicht über die Rechtslage bis 2004 zum Vergleich.

Übersicht zu den Durchführungswegen

Die Übersicht erstreckt sich auf die fünf Durchführungswege - Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse.

Durchführungsweg Steuerliche Behandlung in Ansparphase Sozialabgaben Steuerliche Behandlung in Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer
    Arbeitgeber-finanziert Entgeltumwandlung  
Direktzusage Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (Bildung einer Pensionsrückstellung, §  6a EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer (§  11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, §  19 EStG.
Unterstützungskasse Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (§  4d EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer (§  11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn steuerpflichtig, §  19 EStG.
Direktversicherung I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Bei Zusagen vor 2005: Auf Antrag Pauschalversteuerung bis 1.752 / 2.148 Euro, §  40b EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG bzw. 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4% der BBG der Rentenversicherung. Nicht aber in Höhe der zusätzlichen 1.800 Euro. Bei §  40b EStG Förderung abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen. Nachgelagerte Besteuerung der Renten. Bei Option Kapitalauszahlung volle Besteuerung, §  22 Nr.  5 EStG; bei Pauschalversteuerung: Ertragsanteilsbesteuerung, §  22 Nr.  1 EStG.
Direktversicherung II Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
Pensionsfonds I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG, nicht aber in Höhe der zusätzlichen 1.800 Euro. Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
Pensionsfonds II Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgaben-abzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgaben-pflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, §  22 Nr.  5 EStG.
Pensionskasse I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, pauschal versteuert beim Arbeitnehmer, §  40 b EStG. Gilt bei Zusagen vor 2005 oder zeitlich unbegrenzt bei umlagenfinanzierter betrieblicher Altersvorsorge. Abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen Rentenzahlung mit Ertragsanteil steuerpflichtig, §  22 Nr.  1 EStG. Einmalauszahlung ggf. steuerfrei, wenn Vertrag vor 2005 geschlossen.
Pensionskasse II Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, §  3 Nr.  63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.
Pensionskasse III Volle Steuerpflicht beim Arbeitnehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, §§  10a, 82 Abs.  2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.
Vervielfältigungsregelung Steuerfreie Übertragung von bis zu 1.800 Euro pro Dienstjahr ab 2005 in die Altersvorsorge, §  3 Nr.  63 S.  4 EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, §  22 Nr.  5 EStG.
Quelle: Ausgabe 08 / 2004 | Seite 17 | ID 97211