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01.01.2005 | Steuerfalle Agenturräume im selbstbewohnten Haus

Gewinn erhöhende Entnahme am Ende der aktiven beruflichen Tätigkeit?

Sind die im privaten Haus beruflich genutzten Agenturräume notwendiges Betriebsvermögen mit der Folge, dass eine Nutzungsänderung bei beendeter beruflicher Tätigkeit Gewinn erhöhend wirkt? Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat dies verneint (Urteil vom 30.6.2004, Az: 7 K 1882/02 E; Abruf-Nr.  042592 ).

Die Entscheidung des Gerichts

Ein Arzt nutzte einen Teil seines privaten Einfamilienhauses beruflich und machte den Teil der Aufwendungen, der auf die berufliche Nutzung entfiel, als Betriebsausgaben geltend. Das Haus gehörte zur Hälfte seiner Ehefrau. Mit Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit veräußerte er seine Praxis und nutzte das Haus nur noch privat.

  • Das Finanzamt sah in der Nutzungsänderung eine Entnahme, die zu einer Gewinnerhöhung von rund 12.000 Euro führen sollte. Begründung: Der (ideelle) Anteil der Ehefrau sei dem Ehemann zuzurechnen. Daher seien die beruflich genutzten Räume notwendiges Betriebsvermögen.
  • Anderer Ansicht ist das FG. Es entschied, dass dem Ehemann der Anteil der Ehefrau nicht zuzurechnen sei. Es handle sich daher nicht um notwendiges Betriebsvermögen. Folge: Der (anteilige) Gewinn durch die Nutzungsänderung blieb steuerfrei.
    Bedeutung für die Praxis

    Wer seine Agentur im eigenen Haus betreibt, muss wissen, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile "von untergeordnetem Wert" nicht zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Somit liegt bei deren Veräußerung oder Entnahme kein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe der (anteiligen) stillen Reserven vor. Unter "untergeordnetem Wert" versteht man:

  • Der beruflich genutzte Teil des Hauses ist nicht mehr als 20.500 Euro wert und