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01.02.2004 | Steuerbescheid

Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt!

Gerade im Fall vergeblicher Vollstreckungsversuche schickt das Finanzamt häufig erst kurz vor Ablauf der Fünfjahresfrist die Mahnung. Geht die Mahnung dem Empfänger erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zu, wird die Zahlungsverjährung nicht unterbrochen. Folge: Der Steuerpflichtige muss nicht zahlen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund: Die Verjährungsfrist für eine rechtskräftig festgesetzte Steuer läuft fünf Jahre. Sie beginnt mit Ende des Jahres, in dem die Steuer erstmals fällig geworden ist. Das ist in der Regel das Jahr, in dem der Steuerzahler den Bescheid mit Zahlungsaufforderung erhält. Wird die Verjährungsfrist "unterbrochen", läuft eine neue fünfjährige Frist an. Das ist unter anderem der Fall, wenn das Finanzamt den Anspruch auf Zahlung der Steuerschuld schriftlich geltend macht. Dazu muss es eine schriftliche Mahnung mit Zahlungsaufforderung schicken. Eine Rückstandsanzeige der Finanzkasse reicht nicht.

Wichtig: Hat also das Finanzamt den Bescheid erst "fünf vor zwölf" auf den Weg gebracht hat, haben Sie leichtes Spiel. Sie können mit der Behauptung "ich weiß von nichts" die Verjährung herbeiführen. Gute Karten haben Sie, wenn der Bescheid falsch adressiert ist, zum Beispiel nach einem Umzug an die alte Adresse, oder - wie im Urteilsfall - an ein Postfach, das der Steuerzahler nicht mehr innehat. Das Finanzamt kann sich nur über eine Postzustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein absichern.
(Urteil vom 28.8.2003, Az: VII R 22/01; Abruf-Nr.  032528 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 3 | ID 97116