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01.02.2003 | Steuerbescheid

Beginn der Einspruchsfrist bei "Drei-Tage-Vermutung"

Für die Einlegung eines Einspruchs gegen Ihren Steuerbescheid haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Hat Ihnen das Finanzamt den Bescheid mit einfachem Brief zugeschickt, wird angenommen, dass Sie den Bescheid drei Tage, nachdem ihn das Finanzamt zur Post gegeben hat (siehe Datum auf dem Bescheid), erhalten haben (§  122 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung). Ab dem vierten Tag, 0.00 Uhr, beginnt dann die Monatsfrist zu laufen.

 Beispiel 

Der Steuerbescheid trägt das Datum (Dienstag) 19.11.2002. Der Bescheid gilt am (Freitag) 22.11.2002 als zugestellt. Die Monatsfrist beginnt am (Samstag) 23.11.2002 um 0.00 Uhr zu laufen.

Ob das auch gilt, wenn der dritte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, ist umstritten. Es wird vertreten, dass der dritte Tag in diesem Fall der erste Werktag danach ist und die Einspruchsfrist erst am folgenden Werktag zu laufen beginnt. Dadurch würde sich das Ende der Einspruchsfrist nach hinten verschieben. Auch im Bundesfinanzhof bestehen dazu unterschiedliche Auffassungen. Daher wurde die Frage dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Unser Tipp: Haben Sie die "reguläre" Einspruchsfrist knapp verpasst, sollten Sie überprüfen, ob der dritte Tag nach dem auf Ihrem Bescheid angegebenen Datum auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt und Sie bei einer "Verlängerung" auf den nächsten Werktag innerhalb der Frist liegen würden. Dann sollten Sie sich auf das anhängige BFH-Verfahren berufen und das Ruhen Ihres Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des Großen Senats beantragen. (Beschluss vom 17.9.2002, Az: IX R 68/98; Abruf-Nr.  021656 ).

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 5 | ID 96961