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01.02.2004 | Schwerer Schlag für Vertreter

Kein Ausgleichsanspruch für Verwaltungsprovision im öffentlich-rechtlichen Bereich

von Rechtsanwalt Jürgen Evers, Blanke Meier Evers, Bremen

Schon vor Jahrzehnten hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass reine Verwaltungsprovisionen keinen Ausgleichanspruch begründen können. Daraufhin hat es einen großen Bezeichnis-Wirrwarr gegeben: Provisionen wurden als "Inkassoprovisionen" bezeichnet oder als "Bestandspflegeprovisionen". Im Ausnahmefall wurde sogar von "Verwaltungsprovisionen" gesprochen. Kein Versicherer hat aber ernsthaft die Konsequenz abgeleitet, die Provisionen bei der Ausgleichsberechnung gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Die Ausgleichsanspruchs-Praxis zeigt den Konsens, dass trotz zweifelhafter Bezeichnung der Provision in der Schadenversicherung in dieser sehr wohl ein Vermittlungsprovisions-Anteil enthalten ist.

Jetzt allerdings liegt ein Urteil des BGH vor, das mit der Bedeutung der Bezeichnung "Verwaltungsprovision" bitter ernst macht und den Ausgleichsanspruch verweigert. Und zwar dann, wenn das Provisionssystem zwischen Abschluss- und Verlängerungsprovision einerseits und Verwaltungsprovision andererseits unterscheidet und den Provisionen bestimmte Aufgaben zugeordnet werden (Urteil vom 22.12.2003, Az: VIII ZR 117/03; Abruf-Nr.  040115 ).

Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über das Urteil anhand der Pressemitteilung des BGH. Sobald das Urteil mit Gründen vorliegt, werden wir es eingehend analysieren und Ihnen sagen, wie Sie darauf reagieren sollten.

Der zu Grunde liegende Fall

Der Vertreter war von 1993 bis 2000 als Geschäftsstellenleiter der Provinzial tätig. Als Vergütung sah der Vertretervertrag im Einzelnen geregelte Abschluss-, Verlängerungs- und Verwaltungsprovisionen vor. Als er ausschied, erhielt der Vertreter einen Ausgleich nach §  89b Handelsgesetzbuch (HGB) in Höhe von zirka 23.800 DM. Diesen ermittelte der Versicherer, indem er die dem Vertreter entgehenden Abschlussprovisionen zu Grunde legte. Der Vertreter verlangte weitere 352.771,96 DM (180.369,44 Euro). Begründung: Ausgleichspflichtig seien auch die ihm entgehenden Verwaltungsprovisionen. Damit unterlag er in allen Instanzen.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des BGH zählen zu den Provisionen, für deren Verlust dem Vertreter ein Ausgleich zusteht, nur die Abschlussprovisionen. Die für die Bestandspflege und Schadensregulierung gezahlten Verwaltungsprovisionen seien nicht ausgleichspflichtig. Denn es handle sich gerade nicht um solche Provisionen, die der Vertreter für die Vermittlung oder den Abschluss neuer Versicherungsverträge erhalte. Seine Auffassung stützt der BGH auf folgende fünf Argumente:

1. Provisionsregelung unterscheidet drei Provisionsgruppen

Der BGH hält nur Vermittlungsprovisionen für ausgleichspflichtig. Dazu sagt er wörtlich:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Provisionen, für deren Verlust dem Versicherungsvertreter ein Ausgleich nach §  89b HGB zusteht, nur die Abschlussprovisionen, und nicht die Provisionen, die für die Verwaltung des Versicherungsbestandes gewährt werden. Allerdings ist seit langem anerkannt, dass Provisionen ungeachtet ihrer Bezeichnung als Verwaltungs- oder Inkassoprovision auch Provisionsanteile enthalten können, die dem Vertreter neben einer Abschlussprovision als weitere Gegenleistung für seine vermittelnde, auf den Abschluss neuer oder die Erweiterung bestehender Versicherungsverträge gerichtete Tätigkeit gewährt werden."