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01.08.2006 | Rückstellung für Bestandspflege

So reagieren Sie in der Praxis

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Rückstellungen für Bestandspflegeaufwand sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zulässig (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ). Weil dieses für bilanzierende Versicherungskaufleute positive Urteil den Fiskus Geld kostet, "mauert" er und will die Rückstellungen partout nicht anerkennen.

Zwei aktuelle OFD-Verfügungen

So hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz angeordnet, dass Rückstellungen "bis auf weiteres nicht berücksichtigt werden", bis auf Bund-/Länderebene erörtert ist, ob das BFH-Urteil über den Einzelfall hinaus allgemein anwendbar ist (Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer Nr.  126/05 vom 30.11.2005, Az: S 2137 A; Abruf-Nr.  060455 ; Ausgabe 5/2006, Seite 3 ).

Jüngst hat die OFD Hannover ein erstes Einlenken signalisiert: Zwar sollen Rückstellungen weiter nicht anerkannt werden. Aber Einsprüche gegen ablehnende Steuerbescheide sollen zurückgestellt werden. Das Wichtigste: Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung soll "in angemessener Höhe" stattgegeben werden. Das bedeutet: Sie brauchen trotz (vorläufiger) Nichtanerkennung der Rückstellung die darauf entfallenden Steuern - jedenfalls bis zur Entscheidung über Ihren Einspruch - nicht zu bezahlen. (Verfügung vom 15.2.2006, Az: S 2137 - 112 - StO 222/221; Abruf-Nr.  061829 )

Tipps für die Praxis:

Bilden Sie Rückstellungen für Ihren Bestandspflegeaufwand. Wie das geht, haben wir Ihnen in der Ausgabe 10/2005, Seite 18 vorgestellt. Den Beitrag finden Sie wie immer auch im Online-Service unter "Archiv". Entscheidungen Ihres Finanzamts, eine Bestandspflegerückstellung nicht anzuerkennen, sollten Sie auf keinen Fall hinnehmen.

  • Legen Sie daher Einspruch ein gegen ablehnende Steuerbescheide und beantragen Sie das "Ruhen des Verfahrens", bis auf Bund-/Länderebene entschieden ist, ob das BFH-Urteil anwendbar ist.
  • Stellen Sie zudem einen Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung". Beziffern Sie dabei den Betreuungsaufwand realistisch - gemessen an der Summe der Verträge, der Mitarbeiterzahl und der Laufzeit. Berechnen Sie Ihre Steuerlast mit und ohne Rückstellung und legen Sie den Differenzbetrag Ihrem Aussetzungsantrag zu Grunde.