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01.04.2005 | Rückstellung für Bestandspflege

BFH lässt Steuer sparende Bilanzierung bei bestehenden Lebensversicherungen zu

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Seit Januar 2005 gibt es für bilanzierende Versicherungskaufleute eine neue Steuerspar-Möglichkeit: Die Rückstellung für Aufwendungen zur Pflege des Lebensversicherungsbestands. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat grünes Licht gegeben (Urteil vom 28.7.2004, Az: XI R 63/03; Abruf-Nr.  043010 ; siehe Ausgabe 1/2005, Seite 4 bis 6 ).

Hintergrund

Worum geht es? Viele Versicherungskaufleute sind zwar einerseits zur Bestandspflege verpflichtet. Sie erhalten dafür keine Provision oder eine Provision, die den tatsächlichen Aufwand nicht abdeckt. In solchen Fällen erkannte der BFH einen "Erfüllungsrückstand", der steuerlich durch Bildung einer Steuer mindernden Rückstellung zu berücksichtigen ist.

Die Rückstellungsbildung ist im Prinzip simpel: Sie ermitteln den Betreuungsaufwand je Vertrag (Anzahl der Mitarbeiterstunden) und multiplizieren das gefundene Ergebnis mit der Anzahl der verwalteten und betreuten Verträge. Das Ergebnis verbuchen Sie als Aufwand des Jahres, in dem Sie erstmals die Rückstellung bilden.

Neun Fragen und Antworten

Der Teufel steckt jedoch bekanntlich im Detail. Etliche Versicherungskaufleute haben seit der Veröffentlichung des Urteils im Januar Fragen gestellt. Wir haben die Fragen in neun Fallgruppen gebündelt.

1. Frage: Wie ermittele ich den Betreuungsaufwand?

Betreuungsaufwand sind im Wesentlichen die Mitarbeiterkosten :

  • Bruttogehalt der Mitarbeiter