Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.07.2005 | Rückstellung für Bestandspflege

Bestandspflege-Rückstellung rentiert sich auch bei baldiger Betriebsaufgabe

Für Bestandspflege-Aufwendungen, die nicht durch Bestandspflege-Provisionen gedeckt sind, können Sie bekanntlich in der Bilanz eine Steuer sparende Rückstellung bilden. Diese ist spätestens in dem Jahr aufzulösen, in dem Sie Ihre aktive berufliche Tätigkeit beenden. Einige Leser haben angefragt, ob sich die Bildung einer Rückstellung auch dann rechnet, wenn die Agenturaufgabe oder -veräußerung ansteht. Wir befassen uns im Folgenden mit der Frage.

Rückstellungsbildung ist zwingend

Bei der Bestandspflege-Rückstellung handelt es sich um eine so genannte "Aufwandsrückstellung". Diese müssen Sie in der Steuerbilanz zwingend bilden. Es gibt kein Passivierungswahlrecht. Bilden Sie keine Rückstellung, muss der nächste Steuerprüfer dies im ersten Jahr des Prüfungszeitraums nachholen. Die Höhe der Rückstellung ist in jedem Jahr neu zu berechnen. Das heißt:

  • Drohende Aufwendungen für neue Verträge erhöhen die Rückstellung. Sie mindern somit den laufenden Gewinn.
  • Aufwendungen für ausgelaufene Verträge (zum Beispiel wegen Ablauf der Vertragslaufzeit, Kündigung des Vertrags) müssen aufgelöst werden. Sie erhöhen den laufenden Gewinn.
    Auflösung bei Betriebsaufgabe begünstigt besteuert

    In dem Jahr, in dem die aktive Tätigkeit beendet wird, muss die Rückstellung für Bestandspflege aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag wird aber nicht als laufender Gewinn besteuert. Er wird als Teil des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns begünstigt versteuert:

  • Anwendung des Freibetrags: Der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn wird in Höhe von 45.000 Euro von der Steuer freigestellt, sofern der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. In der Regel fällt beim Verkauf bzw. der Aufgabe einer Versicherungsagentur kaum Aufgabe-/Veräußerungsgewinn an, so dass der Freibetrag kaum ausgeschöpft wird. Der größte Posten bei Aufgabe/Veräußerung ist die Ausgleichszahlung, die ja bereits nach der Fünftel-Regelung versteuert wird.