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01.07.2004 | Rentenversicherung

Rückkaufswert bei fondsgebundener Versicherung?

Bei Lebensversicherungen muss der Rückkaufswert klar in der Verbraucherinformation angegeben werden, am besten in Form einer Tabelle. Gilt das auch bei fondsgebundenen Rentenversicherungen? Nein, sagt das Oberlandesgericht Nürnberg. Begründung: Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen könne keine Tabelle zum Rückkaufswert erstellt werden. Wegen des täglich wechselnden Kurswerts der Fondsanteile könne der genaue Wert der Anteile nicht bestimmt und damit auch kein Rückkaufswert angegeben werden. Folglich reiche bei fondsgebundenen Lebensversicherungen eine Verbraucherinformation mit dem Hinweis, dass

  • die Wertentwicklung des Vertrags in ihrer Höhe von den Erträgen der Anlagestöcke abhängig sei und
  • verbindliche Angaben über die künftigen Rückkaufswerte und beitragsfreien Werte daher nicht möglich seien.

    (Urteil vom 22.9.2003, Az: 8 U 632/03; Abruf-Nr.  040515 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 1 | ID 97182