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01.03.2004 | Rentenversicherung

Antrag kann auch konkludent angenommen werden

Vermeiden Sie im Rahmen der Anbahnung eines Versicherungsvertrags den Eindruck, der Versicherer habe über den Antrag schon positiv entschieden! Denn auch dadurch kann ein Versicherungsvertrag (konkludent) zu Stande kommen. Dies zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden hat: Der Kunde hatte den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags gegen Einmalbetrag beantragt. Der Bezirksleiter des Versicherers forderte ihn auf, den Einmalbetrag sofort zu überweisen. Darin sah das OLG die konkludente Annahme des Antrags. Der Kunde habe davon ausgehen können, dass der Versicherer bereits positiv über die Annahme des Antrags entschieden habe und der Vertrag zu Stande gekommen sei. Folge: Der Kunde hat einen Leistungsanspruch.

Wichtig: Im Regelfall wird der Versicherungsvertrag geschlossen, indem der Versicherer den Antrag schriftlich annimmt. Das ist aber nicht zwingend. Ein Versicherungsvertrag kann selbst zu Stande kommen, ohne dass der Versicherer einen Versicherungsschein ausstellt oder übersendet. Denn der Versicherungsschein ist nur deklaratorisch. Er dokumentiert also den bereits geschlossenen Vertrag. (Urteil vom 14.5.2003, Az: 7 U 127/02; Abruf-Nr.  040304 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 1 | ID 97128