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01.11.2004 | Provisionsabgabe

Rückzahlungsklausel ist wirksam!

Nach wie vor gilt für Sie als Vermittler das Verbot, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Denn die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 besteht noch immer. Gleichwohl ist darin kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des §  134 Bürgerliches Gesetzbuch zu sehen, so der Bundesgerichtshof. Mit zwei erfreulichen Folgerungen für Sie:

  • Die Verträge bleiben wirksam. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem unliebsamen Vertrag lösen will, kann sich nicht auf die Nichtigkeit berufen.
  • Gerät der Versicherungsvertrag ins Storno wie im Urteilsfall und hat sich der Kunde zur Rückzahlung der erhaltenen Provision verpflichtet, muss er zurückzahlen. Folgende Klausel halten die BGH-Richter für wirksam:

    " ... verpflichtet sich durch diese Vereinbarung, die volle Höhe der geleisteten Zahlung an ... zu erstatten, falls der genannte Versicherungsvertrag nicht zu Stande kommt oder während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno gerät ..."

    (Urteil vom 17.6.2004, Az: III ZR 271/03; Abruf-Nr.  041852 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 2 | ID 97248