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29.06.2009 | Private Krankenversicherung

Verfassungsbeschwerden gegen Gesundheitsreform abgewiesen - trotzdem Lichtblick

von Dr. Jan Boetius, München

Die PKV ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die Gesundheitsreform vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Das Gericht hat am 10. Juni 2009 alle Klagen abgewiesen.  

 

Eckpunkte der Entscheidung

  • Der Basistarif mit seinen Kalkulationsbeschränkungen beeinträchtigt die Berufsausübung der PKV-Unternehmen nicht schwerwiegend. Denn er ist aufgrund seiner hohen Prämie und eingeschränkten Leistungen so unattraktiv, dass sich nur wenige in ihm versichern werden.

 

  • Das absolute Kündigungsverbot für Krankheitskosten-Vollversicherungen ist die natürliche Konsequenz der Versicherungspflicht in der PKV und gibt deren Versicherten die gleiche Absicherung wie in der GKV.

 

  • Die Übertragung der Alterungsrückstellungen beim Versichererwechsel gefährdet die PKV-Unternehmen nicht, weil nicht die volle Alterungsrückstellung übertragen wird, sondern nur der dem Basistarif entsprechende Teil. Die PKV-Unternehmen werden angehalten, sich mehr um ihre Bestandskunden zu kümmern. Verstärkte Kundenorientierung und Wettbewerb werden zumutbar gefördert.

 

  • Die dreijährige Wechselsperre für den Übertritt von der GKV in die PKV ist zulässig, weil sie den Kreis der Pflichtversicherten nicht auf Dauer erweitert. Das Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze darf von einer gewissen Dauerhaftigkeit abhängig gemacht werden.

 

Bedeutung für die Praxis

Trotz des konkreten Misserfolgs enthält das Urteil wichtige Feststellungen zur dauerhaften Existenz der PKV, die als deutlicher „Wink“ an den Gesetzgeber zu verstehen sind:  

 

  • Die PKV wird als private Säule im dualen Krankenversicherungssystem bezeichnet, die durch die Gesundheitsreform „Vollfunktionalität“ für alle ihr zugewiesenen Versicherten erhalten hat. Das Geschäftsmodell der PKV, insbesondere die Krankheitskosten-Vollversicherung wird bestätigt und unter Grundrechtsschutz gestellt. Nicht ausgesprochen, aber sinngemäß bedeutet dies, dass ihr Versichertenkreis nicht auf Dauer eingeschränkt werden darf.

 

  • Den Gesetzgeber trifft eine Beobachtungspflicht: Wenn Basistarif, Übertragung der Alterungsrückstellung und Wechselsperre dazu führen, dass die Normaltarife der PKV als deren Hauptgeschäft ausgezehrt werden und ein erheblicher Wechsel in den unzureichend kalkulierten Basistarif stattfindet, muss der Gesetzgeber im Interesse der PKV und ihrer Versicherten eingreifen und unzumutbare Folgen verhindern.