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28.04.2008 | Private Altersvorsorge 2008

Diese Neuerungen bei „Riester“ und „Rürup“ müssen Sie kennen!

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwei umfangreiche Verwaltungsschreiben zur Altersvorsorge veröffentlicht. Diese ersetzen die entsprechenden Anwendungserlasse zum Alterseinkünftegesetz, beziehen sich vor allem auf die private Vorsorge über „Rürup“ und „Riester“ und enthalten die Änderungen des „Jahressteuergesetzes 2007“ und des „Jahressteuergesetzes 2008“. Nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte für Ihre Vermittlertätigkeit, die Ihnen einen Überblick zum Rechtsstand ab 2008 geben.  

Private Altersvorsorge über die „Riester-Rente“

Die private Altersvorsorge wird in der Sparphase durch Zulagen und Sonderausgabenabzug gefördert, dafür unterliegt die spätere Auszahlung der nachgelagerten Besteuerung. Der neue Erlass regelt beide Zeiträume, also die Spar- und die Auszahlungsphase (Schreiben vom 5.2.2008, Az: IV C 8 – S 2222/07/0003; Abruf-Nr. 080473).  

 

Geförderte Personengruppe

„Riester-Sparen“ gibt es nur für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen. Zu den geförderten Personen gehören:  

 

  • Die in der gesetzlichen Rentenversicherung oder über die Alterssicherung der Landwirte Pflichtversicherten.
  • Die Empfänger von Besoldung oder diesen gleichgestellte Personen, wie etwa Beamte, Richter und Berufssoldaten.
  • Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit als Arbeit suchend gemeldet sind und wegen zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
  • Rentenversicherungspflichtige Selbstständige.
  • Geringfügig Beschäftigte, die vom pauschalen auf den regulären Rentenbeitrag aufgestockt haben.
  • Grenzgänger, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, welche mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist.
  • Personen, die unabhängig vom formalen Grund ohne Besoldung beurlaubt sind und eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nehmen könnten, wenn keine Versicherungsfreiheit bestünde.
  • EU-Beamte oder sonstige EU-Bedienstete.

 

Mittelbare Zulageberechtigung