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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Sind Riester- und Rürup-Renten Hartz IV- und pfändungssicher?

von Erich Holzner, Langenbach

| Muss sich ein Antragsteller seine Ansprüche aus der Riester- und Rürup-Rente auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) anrechnen lassen? Unterliegt der Kapitalwert einer Riester- bzw. Rürup-Rente der Pfändung? Inwieweit sind die Auszahlungen der Pfändung entzogen? Diese Fragen werden aktuell kontrovers diskutiert. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die Hartz IV- und Pfändungssicherheit von Riester- und Rürup-Renten. |

Hartz IV-Sicherheit der Riester- und Rürup-Rente

Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV-Leistungen) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II).

Berücksichtigung von verwertbaren Vermögensgegenständen

Vermögen ist nach Ansicht des BSG verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (BSG, Urteil vom 30.8.2010, Az. B 4 AS 70/09 R; Abruf-Nr. 120282). Verwertbar sind also Geld, Sparguthaben, Wertpapiere, Lebens- und Rentenversicherungen. Dagegen sind Lebensversicherungen mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht zugunsten eines Dritten oder abgetretene/beliehene Lebensversicherungen nicht verwertbar.