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19.12.2008 | Personalmanagement

Elterngeld: Berücksichtigung der bAV

Zahlt ein Arbeitgeber steuerfreie Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung ein, ist dieser Teil des Arbeitslohns bei der Berechnung des Elterngelds zu berücksichtigen. In einem Fall vor dem Sozialgericht (SG) Aachen hatte die Mutter monatlich 150 Euro steuer- und sozialabgabenfrei in eine Pensionskasse eingezahlt (§ 3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz). Weil die Beiträge steuerfrei waren, wollte die Familienkasse sie bei der Elterngeldberechnung nicht einbeziehen. Das sah das SG anders: Das Elterngeld sei eine Einkommensersatzleistung. Und das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit umfasse nicht nur das steuerpflichtige, sondern das gesamte Bruttoeinkommen.  

Beachten Sie: Ob das so ist, wird wohl erst das Bundessozialgericht endgültig entscheiden. Derzeit ist das Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 13 EG 27/08) anhängig. Betroffene Eltern sollten ihre Elterngeldbescheide deshalb offen halten. (Urteil vom 8.4.2008, Az: S 13 EG 19/07) (Abruf-Nr. 083255)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123417