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24.10.2008 · IWW-Abrufnummer 083255

Sozialgericht Aachen: Urteil vom 08.04.2008 – S 13 EG 19/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 13 EG 19/07

Der Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 08.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 15.06.2007 verurteilt, der Klägerin weiteres Elterngeld für die Monate Februar bis Dezember 2007 von monatlich 61,05 EUR, insgesamt 671,55 EUR zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höheres Elterngeld für das Jahr 2007 im Umfang von 671,55 EUR.

Die Klägerin ist verheiratet und hat 3 Kinder. Diese sind am 00.00.2002, am 00.00.2004 und am 00.00.2007 geboren. Die Klägerin war vor der Geburt des jüngsten Kindes berufstätig und erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. In der Zeit vom 15.11.2006 bis 23.02.2007 erhielt sie Mutterschaftsgeld und dazu einen Zuschuss des Arbeitgebers. Ausweislich der Gehaltsmonatsbescheinigungen des Arbeitgebers gestaltete sich der Verdienst der Klägerin von November 2005 bis Oktober 2006 wie folgt:

Monat Gesamtbruttoverdienst steuerpflichtiger Steuerverdienst 11/2005 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 12/2005 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 01/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 02/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 03/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 04/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 05/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 06/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 07/2006 1.506,55 EUR 1.356,55 EUR 08/2006 1.101,59 EUR 951,59 EUR 09/2006 1.101,59 EUR 951,59 EUR 10/2006 1.101,59 EUR 951,59 EUR

Die Klägerin zahlte auf ihr Arbeitsentgelt Sozialversicherungsabgaben, aber keine Steuern. Die Differenz von monatlich 150,00 EUR zwischen dem Gesamtbruttoverdienst und dem steuer- bzw. sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienst beruht darauf, dass dieser Betrag durch den Arbeitgeber bis Juli 2007 unmittelbar vom Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin einbehalten und - steuer- und abgabenfrei - in eine Pensionskasse abgeführt wurde. Grundlage hierfür war eine zwischen dem Arbeitgeber und der Klägerin geschlossene "Vereinbarung über die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Versicherungsschutz nach § 3 Nr. 63 EStG - Pensionskasse -". In der Zeit, in der der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlte, entrichtete die Klägerin die Beiträge zur Pensionskasse selbst. Am 05.03.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat des am 01.01.2007 geborenen Kindes.

Durch Bescheid vom 08.03.2007 bewilligte das Versorgungsamt Aachen Elterngeld für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2007 unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus von 75,00 EUR, und zwar für Februar 2007 51,84 EUR für März bis Dezember 2007 jeweils 725,78 EUR 7.257,80 EUR insgesamt 7.309,64 EUR.

Der Berechnung des monatlichen Elterngeldes hatte das Versorgungsamt die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdienstbeträge der Monate November 2005 bis Juli 2006 in Höhe von jeweils 1.356,55 EUR und der Monate August bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 951,59 EUR zugrunde gelegt.

Dagegen legte die Klägerin am 02.04.2007 Widerspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, bei der Berechnung des Elterngeldes müsse von den jeweiligen monatlichen Gesamtbruttoverdienstbeträgen ausgegangen werden. Sie legte hierzu eine Jahresverdienstbescheinigung des Arbeitgebers für November 2005 bis Oktober 2006 vor; in dieser wird der "Bruttoverdienst" für die Monate November 2005 bis Juli 2006 jeweils mit 1.506,55 EUR, für die Monate August bis Oktober 2006 jeweils mit 1.101,59 EUR ausgewiesen.

Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15.06.2007 zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 16.07.2007 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungs- kosten, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuer und Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag). Der Umstand, dass der Gesetzgeber bestimmte (steuerpflichtige) Bezüge nicht als für die Berechnung des Elterngeldes heranzuziehendes Einkommen bestimmt hat, lege den Schluss nahe, dass es sich bei dem Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG nicht um das steuerpflichtige Bruttoeinkommen, sondern um das Gesamtbruttoeinkommen handele. Auch die vom Gesetz für maßgeblich bezeichneten Arbeitgeberverdienstbescheinigungen wiesen das monatliche Gesamtbruttoeinkommen aus. Bei den vom Arbeitgeber bezahlten Beiträgen für Pensionskasse handele es sich um Bestandteile des laufenden Arbeitsentgelts. Dementsprechend müsse es auch zur Bemessung für das Elterngeld herangezogen werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Aachen vom 08.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 15.06.2007 zu verurteilen, ihr weiteres Elterngeld für die Monate Februar bis Dezember 2007 von monatlich 61,05 EUR, insgesamt 671,55 EUR nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er räumt ein, dass sich aus dem Gesetzestext des § 2 Abs. 7 BEEG nicht wörtlich eindeutig ergebe, ob das Gesamtbruttoeinkommen oder das steuerpflichtige Bruttoeinkommen für die Bemessung des Elterngeldes heranzuziehen sei. Die Steuern und Sozialabgaben würden allerdings in allen Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und nicht vom Gesamtbruttoeinkommen ermittelt. Es könne nicht Aufgabe der Elternkasse sein, für jede Lohn- und Gehaltsabrechnung die Abgaben, die sich aufgrund eines Gesamtbruttoeinkommens ergeben würden, neu zu ermitteln. Bei Beiträgen zur Pensionskasse handele es sich um eine Direktversicherung bzw. Gehaltsumwandlung zu Gunsten des Arbeitnehmers; da es sich dabei im Fall der Klägerin um steuerfreie Einkünfte handele, seien diese nicht als Einkommen bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Obwohl den Bescheid vom 08.03.2007 das seinerzeit zuständige Versorgungsamt Aachen und den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2007 die Bezirksregierung Münster erlassen haben, richtet sich die ursprünglich gegen diese erhobene Klage seit dem 01.01.2008 gegen den Kreis B ... Denn durch das "Zweite Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen" vom 30.10.2007 (GVBl. NRW 2007, S. 482) sind die Versorgungsämter mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Ab 01.01.2008 sind u.a. für Aufgaben nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) die Kreise und kreisfreien Städte zuständig. Dadurch ist es zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetz gekommen, der keine Klageänderung zur Folge hat (vgl. hierzu: Meyer/Ladewig, SGG, 8. Auflg., § 99 Rn. 6a).

Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide insoweit beschwert, als darin die Höhe des ihr zustehenden Elterngeldes falsch berechnet und insgesamt 671,55 EUR zu wenig bewilligt worden sind.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Erwerbseinkommen erzielt. Da die Klägerin als berechtigte Person ab 15.11.2006 Mutterschaftsgeld bezogen hat, bleiben gem. § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG die Monate November und Dezember 2006 bei der Bestimmung der 12 zugrunde zu legenden Kalendermonate vor der Geburt unberück- sichtigt. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes der Klägerin sind also die 12 Einkommenskalendermonate November 2005 bis Oktober 2006.

Das nach § 2 Abs. 1 BEEG maßgebliche "Einkommen", von dem 67 % den Elterngeldbetrag ergeben, ist ein Nettoeinkommen. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 7 und 8 BEEG. Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG ist nämlich als "Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit" der Überschuss der Einnahmen über die pauschal anzusetzenden Werbungskosten, die um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung zu vermindern sind, zu berücksichtigen. Dieser Überschuss der Einnahmen ist jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten - bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit nicht auf das so genannte steuerpflichtige Bruttoeinkommen beschränkt, sondern umfasst alle laufenden Einnahmen, also das so genannte Gesamtbruttoeinkommen, egal ob es steuerpflichtig ist oder nicht.

Das Elterngeld ist nach seinem Sinn und Zweck eine - nach oben begrenzte - Einkommensersatzleistung. Es soll in dem in § 2 BEEG geregelten Umfang ausgefallenes Entgelt ersetzen. Daher ist es konsequent, abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich ausgenommenen Bezügen (vgl. § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG) alle Bruttoeinnahmen zu berücksichtigen, von denen dann die tatsächlich angefallenen Steuern und Abgaben (Arbeitnehmeranteil) und die pauschalen Werbungskosten abzuziehen sind. Allein der Umstand, dass die Pensionskassenzuwendungen im maßgeblichen 12-Monaten-Zeitraum steuerfrei waren, berechtigt nicht dazu, sie vorab aus der Berechnungsgrundlage zu streichen. Auch wenn diese Beträge direkt vom Arbeitslohn einbehalten und an in die Pensionskasse abgeführt wurden, waren sie Bestandteil des Brutto-Arbeitsentgelts und fielen während der Elternzeit aus. Auch diesen Ausfall hat das Elterngeld nach der gesetzgeberischen Intention anteilig zu kompensieren.

Das BEEG verwendet den Begriff der Steuerpflicht (oder Sozialabgabenpflicht) nicht, sondern stellte allein auf den "Überschuss der Einnahmen" ab, von dem die tatsächlich darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben (Arbeitnehmeranteil) und pauschale Werbungskosten abzuziehen sind, um das für die Bestimmung des Elterngeldes maßgebliche Nettoeinkommen im Sinne von § 2 Abs.1 BEEG zu ermitteln. Der Beklagte kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend herausgegebenen "Richtlinien zum BEEG" vom 18.12.2006 berufen. Auch darin wird der Begriff des "steuerpflichtigen Bruttoeinkommens" im Zusammenhang mit der Berechnung des Elterngeldes nach § 2 BEEG nicht verwendet. Zwar heißt es in einem Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 18.10.2006, auf das der Beklagte sich stützt: "Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Gehaltsabrechnungen. Von dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen, ohne Berücksichtigung von Einmalzahlungen sind die Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträge zur Arbeitsförderung und die Werbungskostenpauschale abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens." Diese Textpassage hat jedoch keinen Eingang in die 2 Monate später erlassenen "Richtlinien zum BEEG" gefunden; sie lässt sich mit dem Gesetzestext nicht in Einklang bringen. Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist allein das BEEG; die hierzu ergangenen Richtlinien oder sonstige verwaltungsinterne Mitteilungen können dazu lediglich eine Auslegungshilfe geben. Auch die vom Beklagten vertretene Auffassung, die Steuern und Sozialabgaben würden in allen Lohn- und Gehaltsabrechnungen vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen ermittelt und nicht vom Gesamtbruttoeinkommen, es könne nicht Aufgabe der Elternkassen sein, für jede Lohn- und Gehaltsabrechnung die Sozialabgaben, die sich aufgrund eines Gesamtbruttoeinkommens ergeben würden, neu zu ermitteln, stützt ihre Berechnungsweise nicht. Die Auffassung ist auch nicht richtig. Gerade der Fall der Klägerin zeigt exemplarisch, dass von der in § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG gebrauchten Wendung "auf dieses Einkommen entfallenden Steuern" nicht darauf geschlossen werden kann, dass das Ausgangseinkommen das so genannte steuerpflichtige Bruttoeinkommen ist. Denn ausweislich der Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers sind im Fall der Klägerin weder auf das Gesamtbruttoeinkommen noch auf ihr als steuerpflichtig ausgewiesenes Bruttoeinkommen tatsächlich Steuern entfallen. Dementsprechend ist bei der Berechnung des Elterngeldes der Klägerin auch kein Steuerabzug berücksichtigt worden; vielmehr sind lediglich die Sozialversicherungsabgaben, wie sie sich aus den Verdienstbescheinigungen ergeben, und die pauschalen Werbungskosten abgezogen worden. Grundlage der Einkommensermittlung sind nach § 2 Abs. 7 Satz 4 BEEG die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Diese hat der Beklagte auch für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Er hat jedoch als "Grundlage der Einkommensermittlung" aus den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen fälschlicherweise das dort ausgewiesene "SV-/ST-Brutto" anstelle des maßgeblichen "Gesamt-Brutto" eingesetzt.

Ausgehend von dem Gesamtbruttoeinkommen der Klägerin in der Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 errechnet sich somit das ihr zustehende Elterngeld anhand der Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers wie folgt:

Monat Gesamtbrutto SV-Abgaben Werbungskostenpauschale Nettoeinkommen 11/2005 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 12/2005 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 01/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 02/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 03/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 04/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 05/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 06/2006 1.506,55 EUR 286,91 EUR 76,67 EUR 1.142,97 EUR 07/2006 1.506,55 EUR 289,62 EUR 76,67 EUR 1.140,26 EUR 08/2006 1.101,55 EUR 203,16 EUR 76,67 EUR 821,76 EUR 09/2006 1.101,55 EUR 203,16 EUR 76,67 EUR 821,76 EUR 10/2006 1.101,55 EUR 203,16 EUR 76,67 EUR 821,76 EUR Jahres-Nettoeinkommen 12.749,93 EUR

Monats-Nettoeinkommen (:12) 1.062,44 EUR

1.062,44 EUR x 67 % = 711,83 EUR zzgl. Geschwisterbonus gem. § 2 Abs. 3 BEEG 75,00 EUR 786,83 EUR

Anteiliges Elterngeld für Februar 2007 112,89 EUR Elterngeld für März bis Dezember 2007(jeweils 786,83 EUR) 7.868,30 EUR Elterngeldanspruch insgesamt 7.981,19 EUR abzüglich bewilligten und gezahlten Elterngeldes 7.309,64 EUR Elterngeld-Nachzahlungsbetrag 671,55 EUR

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung) grundsätzlich unstatthafte Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

RechtsgebietBEEGVorschriften§ 2 Abs. 7 BEEG

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