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29.06.2009 | Neues zur Rückstellung für Betreuungsleistungen

Rückstellungsbildung für künftige Pflicht zur Bestandspflege ist zulässig

von Steuerberater Thomas Busse, Bad Oeynhausen

Kaum ein steuerliches Thema hat mehr Fragen in der Redaktion aufgeworfen als das Thema Rückstellung für künftige Betreuungs- und Bestandspflegeleistungen. Für uns ist dies Grund, Sie immer über die neuesten Entwicklungen zu informieren - heute über eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München.  

Die Entscheidung des FG

Im Münchener Fall hatte ein Versicherungsvertreter, Inhaber einer Generalagentur, eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen von bestehenden Versicherungsverträgen gebildet. Er hatte das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2004 (Az: XI R 63/03; Abruf-Nr. 043010) herangezogen.  

 

Der Vertreter hatte bei seiner Berechnung pro Vertrag einen durchschnittlichen Betreuungsaufwand von zwei Stunden für die gesamte Vertragslaufzeit angesetzt. Auch ging er hinsichtlich der Verträge, die er von seinem Vorgänger übernommen hatte, von einer Betreuungsverpflichtung und damit von einem Erfüllungsrückstand aus.  

 

Das Finanzamt erkannte diese Rückstellung nicht an, sondern erhöhte den vom Vertreter erklärten Gewinn. Hierbei stützte es sich auf den umstrittenen Nichtanwendungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF, Schreiben vom 28.11.2006, Az: IV B 2 - S 2137 - 73/06; Abruf-Nr. 063689).