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01.04.2003 | Nachgeschobene Klauseln der Allianz

BVK siegt auch vor dem OLG München

Die Allianz darf die "nachgeschobenen" Klauseln im Vertreterversorgungswerk (VVW) nicht verwenden. Nach dem Landgericht hat nun auch das Oberlandesgericht (OLG) München die Allianz zur Unterlassung aufgefordert. Eine Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) hat das OLG abgelehnt (Urteil vom 13.3.2003, Az: 29 U 2509/02; Abruf-Nr.  030614 ).

Zum Hintergrund

Im Verlauf der Verbandsklage gegen die "ursprünglichen" Anrechnungsklauseln (sehen Sie dazu auch den Beitrag auf den Seiten 6 bis 9) legte die Allianz allen Vertretern folgende Klauseln vor, um ihre Verfahrenspraxis zu sichern:

 VVW-Klauseln 

"Es besteht aber Einigkeit, dass es im Rahmen dieser Prüfung der Billigkeit entspricht, den Barwert einer vom Vertreter, seinen Hinterbliebenen oder vom Ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehepartner zu beanspruchenden, gesellschaftsfinanzierten VVW-Versorgung (Renten oder unverfallbare Rentenanwartschaften) immer als ausgleichsmindernden Umstand zu berücksichtigen. Aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten bleiben hierbei unberücksichtigt. Dies gilt für den gesamten Ausgleichsanspruch des Vertreters gegenüber Gesellschaften der Allianz-Gruppe, auch wenn die ausgleichspflichtigen Verträge nicht in die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Versorgungszusage einbezogen werden.

In Höhe des Barwerts der aus Gesellschaftsmitteln finanzierten VVW-Versorgung, bei der aufrechterhaltene Versorgungsansprüche aus Angestelltenzeiten unberücksichtigt bleiben, entsteht aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch gemäß Â§  89b HGB, falls die Saldierung mit sonstigen ausgleichserhöhenden oder ausgleichsmindernden Umständen zu keinem anderen Ergebnis führt.

Gesellschaft und Vertreter sind sich weiter darüber einig, dass Vorstehendes ebenfalls gilt, wenn zwischen der Vertretungsvertragsbeendigung einerseits und dem Beginn der aus Mitteln der Gesellschaft finanzierten Rentenleistung des Vertreters andererseits ein eventuell langer Zeitraum liegt."

Bedeutung für die Praxis
  • Zwar hat die Allianz noch die Möglichkeit, mit einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde eine Überprüfung durch den BGH zu erreichen. Ob sie nach diesem Strohhalm greift, steht zur Stunde dahin. Erst dann würde sich die Frage stellen, ob der BGH das Urteil des OLG revidiert. Dafür spricht derzeit nicht viel.
  • Die vom OLG untersagten Klauseln sind auch für Nicht-Allianz-Vertreter interessant. Denn kaum war die erste Verbandsklage des BVK auf den Weg gebracht, begannen die Versicherer, mit neuen Klauselmodellen zu kokettieren. Das jetzige Urteil ist daher bestens geeignet, solchen Überlegungen den Boden zu entziehen.

    Vorschau: Wie Allianz-Vertreter, die die "nachgeschobenen" Klauseln unterzeichnet haben, von dem Urteil profitieren, bedarf der genauen Analyse. Wir werden in einer der nächsten Ausgaben ausführlich darauf eingehen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 9 | ID 96988