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01.07.2004 | Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Welche Spekulationseinkünfte müssen in die strafbefreiende Erklärung?

Die Steueramnestie "floppt". Das Finanzministerium kann bisher nur einen Bruchteil der prognostizierten Einnahmen verbuchen. Die Gründe dafür sind vielschichtig und vielerorts bereits genannt. Wir wollen daher nachfolgend Unentschlossene informieren, wie sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren (Spekulationsgeschäfte) auf eine strafbefreiende Erklärung auswirkt.

Besteuerung 1997 und 1998 verfassungswidrig

Das BVerfG hat bekanntlich entschieden, dass die Besteuerung von Spekulationsgeschäften in den Jahren 1997 und 1998 verfassungswidrig ist. Die maßgebliche Norm, §  23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b Einkommensteuergesetz [EStG], verstößt gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz. Sie ist daher nichtig (Urteil vom 9.3.2004, Az: 2 BvL 17/02; Abruf-Nr.  040672 ).

Wichtig: Die Nichtigkeit erstreckt sich nicht auf Spekulationsgeschäfte für die Veranlagungszeiträume (VZ) 1999 und später. Das BVerfG begründet dies mit der geänderten Rechtslage: Ab 1999 besteht die Möglichkeit, Spekulationsgewinne mit Spekulationsverlusten innerhalb eines VZ sowie im Rahmen eines Rück- und Vortrags zu verrechnen. Damit dürften die Finanzämter ab 1999 weiter auf die Angabe steuerpflichtiger Spekulationsgeschäfte bestehen.

Unser Tipp: Mit weiteren Verfahren zu den VZ 1999 und später ist zu rechnen. Betroffene sollten daher ihre Steuerbescheide offen halten, falls Spekulationsgewinne mit Wertpapieren erklärt wurden.

Auswirkungen auf die strafbefreiende Erklärung

Nach der Entscheidung des BVerfG stellen sich drei Fragen:

  • Welche Einnahmen aus Spekulationsgeschäften mit Wertpapieren sollten noch in die strafbefreiende Erklärung aufgenommen werden?