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· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern zusätzlich zum Arbeitslohn oder mit Gehaltsumwandlung

von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

| Möchten Sie Ihren Mitarbeitern betriebliche Fahrräder bzw. Elektrofahrräder überlassen, stehen Sie vor der grundsätzlichen Wahl, die Vorteile aus der Überlassung „on top“, also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, oder auf Basis einer arbeitsrechtlich wirksamen Gehaltsumwandlung zu gewähren. Die beiden Varianten führen zu unterschiedlichen steuerlichen und auch sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. |

Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Neu eingeführt wurde 2019 die Steuerfreiheit für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile aus der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern, die nicht als Kraftfahrzeug gelten (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerfreiheit betrifft die Überlassung zur privaten Nutzung einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie gilt laut BMF auf Anfrage von WVV auch für vor 2019 begonnene Überlassungen. Die Regelung ist (zunächst) bis zum 31.12.2021 befristet (Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Abruf-Nr. 205730 sowie § 52 Abs. 4 S. 7 EStG).

 

Wichtig | Soweit die Überlassung steuerfrei ist, fallen auch keine Sozialabgaben an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).