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01.05.2003 | Lebensversicherungen und Arbeitslosenhilfe

Verwertungspflicht des Kunden?

Einer Ihrer Kunden ist schon länger arbeitslos. Das Arbeitslosengeld läuft in Kürze aus. "Wie geht es weiter?", will er von Ihnen wissen: "Erhalte ich Arbeitslosenhilfe? Oder muss ich zuerst meine Lebensversicherung einsetzen?" Lesen Sie nachfolgend die Antwort.

Bedürftigkeitsprüfung

Dazu müssen Sie wissen: Arbeitslosenhilfe erhält der bedürftige Arbeitslose, der seinen Lebensunterhalt nicht anders bestreiten kann. Das heißt, der Arbeitlose, sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, dürfen kein Einkommen oder Vermögen haben. Als Einkommen gelten alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert sowie Ansprüche gegen Dritte (zum Beispiel Unterhalt).

Wichtig: Bestimmte Einkommen bleiben bei der Bedürftigkeitsprüfung unberücksichtigt. Das sind insbesondere vermögenswirksame Leistungen, Eigenheimzulage (mit Verwendungsnachweis), Steuer-Erstattungen.

Berücksichtigungsfähiges Vermögen

Zum Vermögen gehören Bargeld und Sparguthaben, Wertpapiere (Aktien und Fondsanteile), Haus- und Grundbesitz, Forderungen und - was für Sie als Vermittler besonders von Interesse ist - Guthaben aus Lebensversicherungen und Bausparverträgen. Aber: Nicht jedes Vermögen wird bei der Arbeitslosenhilfe berücksichtigt, sondern nur, wenn es verwertet werden kann und den Freibetrag übersteigt.

1. Verwertbares Vermögen

Das Vermögen ist verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Von der Verwertungspflicht ausgenommen sind ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Fahrzeug und eine selbstbewohnte Immobilie von angemessener Größe. Ausgenommen sind ferner, und das ist insbesondere für Sie als Vermittler wichtig:

  • Gefördertes Altersvorsorgevermögen nach §  10a Einkommensteuergesetz ("Riester-Rente");