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01.02.2005 | Lebensversicherung

Nachfrageobliegenheit des Versicherers

Der Versicherer muss nachfragen, wenn jemand gegenüber dem Agenten bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags mit BU-Schutz auf eine Krankheit hinweist, sie aber nicht näher bezeichnen kann. In einem Fall von Kleinwüchsigkeit unterließ der Agent die Aufnahme ins Antragsformular, weil er dies für unwesentlich hielt. Das Verhalten ist dem Versicherer zuzurechnen. Folge: Kein Rücktritt. Der Versicherer muss zahlen. (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 1.7.2004, Az: 7 U 18/04; Abruf-Nr.  042783 ).

Quelle: Ausgabe 02 / 2005 | Seite 1 | ID 97294