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23.04.2009 | Kundeninformation

Hausratsversicherung steht Hilfebedürftigen zu

Einem Sozialhilfeempfänger steht eine Hausratsversicherung zu. Das Sozialgericht (SG) Hamburg hält den Abschluss einer Hausratsversicherung für angemessen. Sie sichert den Bedürftigen gegen das Verlustrisiko seines in der Wohnung befindlichen Besitzes ab.  

Wichtig: Unbeachtlich ist nach Ansicht des SG, wenn der Sozialhilfeempfänger die Hausratsversicherung erst abschließt, nachdem der Sozialhilfebezug bereits eingesetzt hat. Es sei geradezu sinnvoll, dass der Sozialhilfeempfänger gegen geringe Beitragszahlung im Schadensfall Leistungen aus der Versicherung erhalte und dafür die Sozialhilfe nicht einstehen müsse. (Urteil vom 5.2.2009, Az: S 9 SO 348/07) (Abruf-Nr. 090843)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126093