Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

27.04.2009 · IWW-Abrufnummer 090843

Sozialgericht Hamburg: Urteil vom 05.02.2009 – S 9 SO 348/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 9 SO 348/07

1. Der Bescheid der Beklagten vom 30.3.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 13.9.2007 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers Beiträge für die Hausratversicherung des Klägers in Höhe von derzeit jährlich 25,- EUR seit März 2007 einkommensmindernd zu berücksichtigen, so lange die derzeitige Wohnung bewohnt wird. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers (ca. 180,- EUR brutto monatlich aus Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte) Beiträge zur Hausratversicherung in Höhe von derzeit 25,- EUR einkommensmindernd berücksichtigen muss.

Der Kläger, der am 30.1.1982 geboren ist, bezieht seit Jahren Leistungen der Sozialhilfe bzw. inzwischen Grundsicherung nach dem SGB XII. Am 27.3.2007 beantragte er durch seine Betreuerin, Beiträge für die am 23.1.2007 abgeschlossenen Haftpflicht- und Hausratversicherungen von seinem Einkommen abzuziehen. Mit Bescheid vom 30.3.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die Versicherungen erst nach Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen habe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 20.4.2007 wies die Beklagte hinsichtlich der Beiträge zur Hausratversicherung mit Widerspruchsbescheid vom 13.9.2007 zurück, nachdem sie den Abzug von Beiträgen zur Haftpflichtversicherung im Widerspruchsverfahren unter Hinweis auf die von der zuständigen Fachbehörde mit Wirkung ab 2.6.2005 geänderte so genannte "Konkretisierung zu § 82 SGB XII (im Folgenden: Konkretisierung)" anerkannt hatte. In der Konkretisierung zu § 82 SGB XII heißt es zur Frage der Angemessenheit dem Grunde nach für den Abzug von Versicherungsbeiträgen unter Ziffer 3.2.1.1.3: "Haftpflicht-, Hausrat, Einbruch-Diebstahl, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und ähnliche Versicherungen, soweit die Beiträge nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden sind. Soweit Beiträge für eine vor Eintritt der Hilfe zum Lebensunterhalt abgeschlossene Hausratversicherung dem Grunde nach gemäß § 82 SGB XII vom Einkommen (z.B. auch Kindergeld und Wohngeld) abzusetzen sind, kann eine Versicherungssumme von 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Richtwert für die Prüfung der Angemessenheit des Vertrages gelten." und unter Ziffer 3.3.2: "Versicherungen können grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sie vor Eintritt der Leistungsberechtigung bereits bestanden haben. Während des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt oder von Grundsicherungsleistungen abgeschlossene derartige Versicherungen können grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn Hilfebeziehende über eigenes Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII verfügen. Ausnahme ist eine private Haftpflichtversicherung. Diese kann auch als vom Einkommen absetzbar anerkannt werden, wenn sie während des Leistungsbezugs abgeschlossen wird."

Zur Begründung führte die Beklagte unter Bezugnahme auf die "Konkretisierung" aus, die Differenzierung zwischen Haftpflicht- und Hausratversicherung sei sachlich zu begründen. Eine fehlende Haftpflichtversicherung belaste den Betroffenen auf Dauer, weswegen eine solche Versicherung im Rahmen der Daseinsvorsorge anzuerkennen sei, auch wenn sie erst nach Beginn des Sozialhilfebezugs abgeschlossen worden sei. Dasselbe gelte aber nicht für die Hausratversicherung.

Mit der Klage vom 12.10.2007 verfolgt der Kläger sein Interesse weiter unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarlage und Rechtsprechung, wonach auch der Abzug von Beiträgen zur Hausratversicherung als "angemessen" im Sinne des § 82 II Nr. 3 SGB XII angesehen werde. Sie entspräche hier auch der Höhe nach dem, was in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in vergleichbaren Lebenslagen ebenfalls als sinnvoll erachteten. Darüber hinaus sei mit der Rechtsprechung anzunehmen, auch der Abschluss solcher Versicherungen sei sinnvoll und angemessen, die ein Risiko absicherten, bei dessen Eintritt die Lebensführung belastet werde. Das gelte nicht nur für die Haftpflicht-, sondern auch für die Hausratversicherung. Eine Differenzierung danach, ob die Versicherung vor oder nach Beginn des Bezugs öffentlicher Leistungen abgeschlossen worden sei, sei weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung abzuleiten. Sie sei eine wirtschaftlich sinnvolle Absicherung und damit berechtigte Daseinsvorsorge.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30.3.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 13.9.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, bei der Anrechnung des Einkommens des Klägers die jährlich anfallenden Beiträge für die Hausratversicherung, derzeit 25,- EUR seit März 2007 einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und sich im Übrigen auch im Klageverfahren auf die Konkretisierung der zuständigen Fachbehörde bezogen. Sie fülle den Begriff der "Angemessenheit" i.S.d. § 82 II Satz 3 SGB XII hinreichend aus und sei auch deswegen gerechtfertigt, weil sonst Hilfeempfänger besser stünden als Menschen mit niedrigem Einkommen ohne den Bezug von Sozialhilfeleistungen. Es dürfe keine mittelbare Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch Abschluss von Versicherungen geben. Durch dieses Verfahren stünden Hilfeempfänger bei Eintritt eines Versicherungsfalls auch nicht gänzlich ohne Hilfe da. Kosten für die Ausstattung der Wohnung würden bei Bedarf nach § 31 SGB XII als einmalige Bedarfe oder nach § 37 SGB XII ggf. als Darlehn übernommen. Auch enthalte Ziffer 3.3.2. eine Öffnungsklausel, wonach Beiträge zur Hausratversicherung nur grundsätzlich nur anerkannt werden könnten, wenn sie bereits vor Eintritt der Sozialhilfe- Leistungsberechtigung bestanden hätten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung am 5.2.2009 hat auch der Vertreter der Beklagten erklärt, dass Versicherungsbeiträge, die nicht monatlich anfielen, entweder in dem Monat berücksichtigt werden könnten, in dem sie fällig würden oder jeweils mit 1/12 monatlich. Er hat im Übrigen dargelegt, dass gegen die Höhe der Versicherung keine Bedenken bestünden, sondern lediglich dem Grunde nach.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich mit einer Berücksichtigung der Beiträge zur Hausratversicherung nach beiden oben genannten Modalitäten einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beiträge für die von seiner Betreuerin für seine Wohnung in seinem Namen abgeschlossene Hausratversicherung einkommensmindernd bei ihm berücksichtigt werden.

Gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII gehören zum Einkommen unter anderem alle Einkünfte in Geld, insbesondere Arbeitseinkommen. Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SG XII sind von dem Einkommen abzusetzen "Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind ...".

Bei den hier streitigen Beiträgen handelt es sich nicht um Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen öffentlichen oder privaten Versicherungen, sondern um sonstige Beiträge zu einer privaten Versicherung. Sie sind nur dann nach dem Gesetz vom Einkommen abzusetzen, wenn sie nach Grund und Höhe angemessen sind. Dies ist für die in Frage stehenden Beiträge zur Hausratversicherung des Klägers der Fall, wobei die Angemessenheit der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitig ist.

Die Beiträge sind auch dem Grunde nach angemessen. Bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist (Brühl in LPK- SGB XII, 8. Auflage § 82, Randnummer 66; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf; SGB XII, § 82, Rdn. 40). Dem entsprechend handelt es sich von der von der Beklagten berücksichtigten "Konkretisierung" nicht um verbindliche Vorgaben. Sie sind dann rechtswidrig und unbeachtlich, wenn sie nicht mit den gesetzlichen Vorschriften und/oder den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben übereinstimmen. Dies ist hier der Fall.

Der Abschluss einer Hausratversicherung für die Wohnung des Klägers war durchaus angemessen. Sie sichert ihn ab gegen das Risiko des Verlustes seines in der Wohnung befindlichen Besitzes. Der Eintritt eines Schadensereignisses würde einen erheblichen Einschnitt und - bezogen auf sein weiteres Leben - einen so gravierenden Verlust darstellen, den der Kläger auch trotz der Möglichkeiten der §§ 31 und 37 SGB XII voraussichtlich nicht vollständig kompensieren könnte und der ihn auf unabsehbare Zeit in seiner weiteren Lebensführung beeinträchtigen könnten. Um dieses Risiko zu reduzieren, schließen durchaus auch in "kleinen Verhältnissen" oder von geringem Einkommen lebende vorausschauende Menschen ohne erhöhtes Sicherungsbedürfnis regelmäßig Hausratversicherungen ab. Die Frage, ob eine solche Versicherung bereits bestanden hat, als der Sozialhilfebezug einsetzte, erscheint hierbei nicht maßgeblich (OVG Münster vom 11.7.2001, 12 A 2727/00, ZfSH/SGB 11/2001, Seite 658 (659); Wahrendorf in Grube/ Wahrendorf, a.a.O.: Rdn. 40). So kann zum Beispiel der Abschluss einer Hausratversicherung unabhängig von der Frage des vorherigen Bezugs von Grundsicherungsleistungen dann maßgeblich werden, wenn eine neue Wohnung während des Bezugs der Leistungen bezogen wird. Auch können andere Umstände, zum Beispiel Veränderungen der Gefahrensituation in der Umgebung der Wohnung für die Entscheidung zum Abschluss einer Hausratversicherung eine Rolle spielen. Der Gedanke, dass dies nur aufgrund des Sozialhilfebezugs geschehe, um so besser gestellt zu werden als Bezieher geringer Einkommen ohne Sozialhilfebezug, wie ihn die Beklagte geäußert hat, erscheint demgegenüber lebensfremd. Im Übrigen würden auch bei der Gegenüberstellung sozialhilferechtlichen Bedarfs mit dem Einkommen von Geringverdienern Beiträge zur Hausratversicherung berücksichtigt.

Entscheidend für die Kammer ist jedoch genau der umgekehrte Gedanke zu dem von der Beklagten angeführten Argument, dass der Kläger im Falle des Untergangs seines Hausrats über die §§ 31 und 37 SGB XII notfalls (teilweise) Hilfe bekommen könnte. Sinnvoll erscheint demgegenüber, gegen geringe Beitragszahlung im Schadensfall Leistungen aus einer Versicherung in Anspruch nehmen zu können und so dafür zu sorgen, dass nicht die Sozialhilfe mit im Zweifel wesentlich höheren Leistungen für einen sozialhilferechtlich relevanten Bedarf einstehen muss. (so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 22.6. 1987, IX OE 98/82, FEVS 37,316; OVG Lüneburg vom 29.11.1989, 4 A 205/88 (FEVS 42, 104 (108); Brühl in LPK- SGB XII, 8. Auflage § 82, Randnummer 66; Wahrendorf in Grube/ Wahrendorf, § 82 SGB XII, Rdn. 40) Im Fall des Klägers wird dies bereits unmittelbar deutlich am Vergleich des Beitrags für die Hausratversicherung von jährlich nur 25,- EUR, für den auch nach zum Beispiel 10 Jahren Beitragszahlung (250,- EUR) nicht einmal ein Schrank. ein Bett und ein Tisch oder zerstörter Fußbodenbelag gekauft werden könnten. Im Schadensfall einer Hausratversicherung könnten sich jedoch durchaus und auch mehrfach erhebliche weitere unabweisbare Bedarfe ergeben.

Die Kammer hat die Verpflichtung der Beklagten zur Absetzung der Beiträge für die Hausratversicherung für die Wohnung des Klägers begrenzt auf die Dauer des Wohnens in seiner jetzigen Wohnung. Im Falle eines Umzugs müsste ohnehin eine neue/ geänderte Hausratversicherung abgeschlossen werden, deren Angemessenheit auch der Höhe nach dann erneut zu überprüfen wäre.

RechtsgebietSGB XIIVorschriften§ 82 Abs. 1 SGB XII

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr