Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

23.04.2009 | Kundeninformation

bAV nicht bei Arbeitslosengeld anrechenbar

Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse im Zuge einer Gehaltsumwandlung stellen nach Ansicht des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kein beim Arbeitslosengeld II zu berücksichtigendes Einkommen dar. Denn sie sind zweckgebunden:  

  • Vermögenswirksame Leistungen sind, soweit der Arbeitgeber betroffen ist, Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung unmittelbar an sich besteht nicht.
  • Nach einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer mit einer Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Zahlung dieses Teils des Gehalts. Ein vorzeitiger Zugriff auf diese angesparten Beträge ist von Gesetzes wegen verwehrt. (Urteil vom 25.11.2008, Az: L 3 AS 118/07) (Abruf-Nr. 090591)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 2 | ID 126092