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01.11.2003 | Kundeninformation

Arbeitslosenhilfe - Lebensversicherung zu verwerten

Arbeitlose müssen eine Lebensversicherung verwerten, bevor sie Arbeitslosenhilfe beziehen können. Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin die anders lautende Entscheidung des Sozialgerichts Berlin aufgehoben (sehen Sie dazu Ausgabe 5/2003, Seite 18 f.). Ein Raumausstatter (Jahrgang 1955) hatte zirka 45.800 Euro in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt. Als er ab Februar 2002 Arbeitslosenhilfe beantragte, lehnte das Arbeitsamt ab, weil der Mann nicht bedürftig sei. Dem folgte das LSG. Der Mann müsse seine Lebensversicherung verwerten, weil der Rückkaufwert einschließlich Überschussanteil aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Höhe von etwa 53.300 Euro seinen Freibetrag um 29.400 Euro übersteige. Die Privilegierungs-Tatbestände für die Sparer der "Riester-Renten" oder für Angehörige berufsständischer Versorgungswerke seien nicht einschlägig.

Wichtig: Noch ist das letzte Wort im konkreten Fall nicht gesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das LSG hat wegen der Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. (Urteil vom 2.9.2003, Az: L 6 AL 16/03; Abruf-Nr.  032005 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 3 | ID 97069