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29.11.2010 | Kündigungszeit - gefährliche Zeit

Fristlose Kündigung bei Weitervermietung der Agenturräume in der Freistellungsphase

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

Vermietet der Versicherungsvertreter, der seinen Agenturvertrag gekündigt hat, in der Freistellungsphase seine Agenturräume an die Konkurrenz weiter, liefert er dem Versicherer den Grund für eine fristlose Kündigung. Das zeigt ein Fall, den das Landgericht (LG) Krefeld entschieden hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherungsvertreter hatte seinen Agenturvertrag gegenüber seinem Versicherer ordentlich gekündigt. Daraufhin stellte ihn der Versicherer frei. Nach der Freistellung, aber noch während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist vermietete der Vertreter die Agenturräume, die er zuvor selbst als Versicherungsbüro genutzt hatte, an einen Untermieter. Dieser war selbst Versicherungsvertreter, allerdings für ein Konkurrenzunternehmen. Der Untermieter übernahm auch die Rufnummer des Vertreters.  

 

Außerdem befestigte der Untermieter ein Werbeschild seines Versicherers an den Agenturräumen. Das Werbeschild des alten Versicherers befand sich dort auch noch, obwohl der freigestellte Vertreter vertraglich verpflichtet war, insbesondere Werbeschilder mit dem Eintritt der Freistellung zu demontieren.  

 

Fristlose Kündigung durch Versicherer

Der Versicherer kündigte daraufhin das Vertragsverhältnis fristlos. Er begründete dies damit, dass einerseits die Werbetafel nicht entfernt worden sei und andererseits trotz noch laufender Kündigungsfrist ein Konkurrent mit Wissen und Wollen des Vertreters in die Büroräume unter Übernahme der Telefonnummer platziert wurde. Deshalb stellte der Versicherer ab Ausspruch dieser fristlosen Kündigung die monatlichen Freistellungsvergütungen ein.