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29.04.2010 | Mehrere fristlose Kündigungen durch Versicherer

Konkurrenztätigkeit ist ausnahmsweise kein fristloser Kündigungsgrund

von RA Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

Dass die Konkurrenztätigkeit für einen anderen Versicherer auch einmal kein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart.  

Der zugrunde liegende Fall

Ein langjähriger Versicherungsvertreter hatte zirka zehn Kraftversicherungsverträge mit fünf Kunden an ein Konkurrenzunternehmen vermittelt, nachdem sein Versicherer die Verträge gekündigt hatte. Der Versicherer kündigte wegen unerlaubter Konkurrenztätigkeit das Vertretervertragsverhältnis fristlos. Der Vertreter wehrte sich und argumentierte, er habe dies nur getan, um die Kundenbeziehung zu retten und damit auch die anderen Versicherungsverträge zwischen diesen Kunden und dem Versicherer aufrechtzuerhalten.  

 

Der Vertreter klagte auf Feststellung, dass diese fristlose Kündigung den Agenturvertrag nicht wirksam beendet habe.  

 

Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht (LG) Stuttgart erklärte der Versicherungsvertreter, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und insbesondere der außerordentlichen Kündigung des Versicherer sich nicht in der Lage sehe, seine frühere Tätigkeit für den Versicherer auch in Zukunft auszuüben. Das veranlasste den Versicherer zu einer weiteren Kündigung, die allerdings erst eineinhalb Jahre später ausgesprochen wurde.