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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Zwei wichtige Aussagen zur Gruppenkrankenversicherung für ausländische Saisonarbeiter

| Der BFH hat zwei praxisrelevante Aussagen zur steuerlichen Behandlung der Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung für ausländische Saisonarbeitskräfte getroffen. |

Gewährung von Krankenversicherungsschutz kann Sachlohn sein

Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt. Damit hält der BFH weiter an seiner Rechtsprechung fest.

 

Beim Arbeitslohn handelt es sich um Sachlohn und nicht um Barlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann. Keine Rolle spielt dabei, ob der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer geworden ist oder ein Dritter beteiligt ist. Das hat der BFH unter Bezugnahme auf seine neueste Benzingutschein-Rechtsprechung unterstrichen (Urteil vom 14.4.2011, Az: VI R 24/10; Abruf-Nr. 112149).