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25.09.2009 | Krankenversicherung

Kapitalabfindung ist beitragspflichtig

Bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner kann die Kapitalabfindung aus einer rein privaten Rentenversicherung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Das ist das Resümee einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. Ausschlaggebend für das LSG war, dass im Urteilsfall die Beitragspflicht in der Satzung der gesetzlichen Krankenkasse verankert war. Darin war vorgesehen, dass die Kapitalabfindung mit einem monatlichen Zahlbetrag über zehn Jahre als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird. Das Bundessozialgericht (Az. der Revision: B 12 KR 28/08 R) muss über den Fall nun endgültig entscheiden.  

Wichtig: Betroffen sind nur die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentner. Das Urteil gilt nicht für die pflichtversicherten Rentner im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner und die privat krankenversicherten Rentner.  

Unser Tipp: Derzeit verfügen nicht alle gesetzlichen Krankenkassen über entsprechende Satzungsregelungen. Somit kann also für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner der Wechsel in eine andere Krankenkasse mit günstigerer Satzung lohnend sein. (Urteil vom 14.10.2008, Az: L 11 KR 2896/08) (Abruf-Nr. 090325)  

Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 2 | ID 130284