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23.04.2009 | Krankenversicherung

Beitragssatzerhöhung zu Beginn einer Mitgliedschaft

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitragssatz mit Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen entschieden. Im Urteilsfall wechselte eine Arbeitnehmerin zum 1. April ihre Krankenkasse. Diese erhöhte zu diesem Zeitpunkt den Beitragssatz. Die Arbeitnehmerin berief sich daraufhin auf ihr Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung. Dem wollte die Krankenkasse nicht entsprechen, weil der erhöhte Beitragssatz bereits gegolten habe, als die Arbeitnehmerin Mitglied wurde. Das sah das LSG anders: Das Sonderkündigungsrecht bestehe auch in diesem Fall.  

Beachten Sie: Diese Entscheidung ist auch auf die Situation unter dem neuen Gesundheitsfonds übertragbar. Zwar gelten jetzt einheitliche Beitragssätze. Muss die Krankenkasse aber einen Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen, hat der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. (Urteil vom 4.12.2008, Az L 1 KR 219/06) (Abruf-Nr. 090679)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126094