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28.04.2008 | Konkreter Praxisfall

So müssen Sie bei der Versteuerung des Ausgleichsanspruchs rechnen

von Diplom-Finanzwirt und Steuerexperte Robert Kracht, Bonn

Wie wird der Ausgleichsanspruch versteuert? Diese Frage hören wir oft, wenn ein Vertreter kurz vor dem Ruhestand steht. Nachfolgend liefern wir Ihnen die Grundlagen und zeigen Ihnen anhand eines konkreten Praxisfalls, wie Sie rechnen müssen.  

Ermittlung der Einkommensteuer nach „Fünftel-Regelung“

Der Ausgleichsanspruch nach § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) zählt zu den außerordentlichen Einkünften (§ 22 Nummer 1c Einkommensteuergesetz [EStG]). Seit 1999 gilt die „Fünftel-Regelung“ (§ 34 Absatz 1 EStG). So rechnen Sie nach der „Fünftel-Regelung“:  

 

  • Die Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen wird berechnet. Alle nicht steuerbegünstigten Einkünfte, egal ob positiv oder negativ, werden zusammengerechnet. Zu den Verlusten sehen Sie Ausgabe 5/2004, Seite 9.
  • Die Ausgleichszahlung wird durch fünf geteilt und das Fünftel zum sonstigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
  • Die Steuerschuld wird unter Hinzurechnung des Fünftels ermittelt.
  • Die auf den anteiligen Ausgleichsanspruch entfallende Steuer (Steuerschuld bei Hinzurechnung des Fünftels ./. Steuerschuld ohne Fünftel) wird verfünffacht. Dies ist die Steuerschuld auf den Ausgleichsanspruch.

 

Beispiel

V scheidet Mitte 2008 aus Altersgründen aus seinem Agenturverhältnis aus. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 60.000 Euro, sein Ausgleichsanspruch 400.000 Euro.  

 

Berechnung nach  

Grundtabelle  

Splitting  

Steuerschuld für das sonstige zu versteuernde Einkommen von 60.000 Euro  

17.286 Euro  

11.614 Euro  

Berechnung der Steuerschuld für Ausgleich 

 

 

  • Steuerschuld für Einkommen von 140.000 Euro: (60.000 sonstiges zu versteuerndes Einkommen + 80.000 Euro [1/5 x Ausgleich von 400.000 Euro])

50.886 Euro  

42.972 Euro  

  • ./. Steuerschuld für sonstiges zu versteuerndes Einkommen

. /. 17.286 Euro  

./. 11.614 Euro  

Ergibt  

33.600 Euro  

31.358 Euro  

Steuerschuld für Ausgleich (= Fünffache Steuerschuld)  

168.000 Euro  

156.790 Euro  

Tarifliche Einkommensteuer gesamt  

185.286 Euro  

168.404 Euro  

Nach der Grundtabelle muss V im Jahr 2008 insgesamt 185.286 Euro, nach der Splittingtabelle 168.404 Euro an Einkommensteuer zahlen.  

Gewerbesteuer auf den Ausgleichsanspruch

Der Ausgleichsanspruch des Vertreters unterliegt der Gewerbesteuer. Nach § 7 Gewerbesteuergesetz ist der Gewerbeertrag maßgebend. Das ist der nach den Vorschriften des EStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, also der Gewinn aus der Agentur.