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29.11.2010 | Kfz-Versicherung

Saisonkennzeichen begrenzt Ausfallschaden

Ist ein unfallbeschädigtes Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen versehen und fällt in dem Zeitraum aus, in dem das Fahrzeug wegen des Saisonkennzeichens ohnehin nicht gefahren werden darf, ist der Ausfallschaden auf die Zeit begrenzt, in der das Fahrzeug hätte gefahren werden dürfen (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.4.2010, Az: 3 U 218/09; Abruf-Nr. 102571).  

Wichtig: Das um diese Jahreszeit sehr relevante Urteil erging zur Nutzungsausfallentschädigung, ist aber auf die Mietwagennutzung übertragbar. Auch ohne den Unfall hätte der Wagen ab dem Gültigkeitsende des Saisonkennzeichens nicht mehr genutzt werden können. Ab dem Zeitpunkt (Ende September und Ende Oktober sind insoweit die häufigsten Daten) fehlt das Auto dann nicht mehr unfallbedingt.  

Praxishinweis: Wenn im Jahr 2011 das geplante Wechselkennzeichen tatsächlich eingeführt wird, verschärft das die hier angesprochene Problematik. Denn das Wechselkennzeichen soll ja wahlweise an verschiedenen Fahrzeugen des Halters genutzt werden können. Das bedeutet auf den ersten Blick, dass jeweils mindestens ein weiteres Auto zur Verfügung steht. Da die Fahrzeuge ohnehin nicht gleichzeitig genutzt werden können, hat der Geschädigte dann eine Alternative zur Verfügung. Die Versicherer werden argumentieren, der Geschädigte habe keinen spürbaren Ausfall erlitten. Auf den ersten Blick ist das richtig, auf den zweiten Blick wird das eine Frage des Einzelfalls sein. Wenn nämlich das beschädigte Auto ein universell einsetzbares Auto ist und das zweite ein „Spielzeugauto“ oder demnächst ein Elektroauto mit kurzer Reichweite, kann das zweite das erste nicht ersetzen.  

 

Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 2 | ID 140358