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29.01.2010 | Kfz-Kosten

Abweichende Ortsangaben im Fahrtenbuch

Stimmen zwar die Ortsangaben im Fahrtenbuch mit denen im Terminkalender, nicht aber mit denen in Tankquittungen überein, spricht dies gegen eine zeitnahe Erfassung der einzelnen Fahrten und daher gegen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München. Folge: Solche mangelhaften Fahrtenbücher können nicht als Grundlage für die Besteuerung der Privatfahrten herangezogen werden. Also werden die Privatfahrten pauschal nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelt. Nach Ansicht des FG ist das selbst dann rechtens, wenn wie im Urteilsfall bedingt durch die regionale Lage zumeist Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückgelegt wurden. (Urteil vom 14.5.2009, Az: 15 K 2945/07) (Abruf-Nr. 093560)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 4 | ID 133136