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03.03.2011 | Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Elektronisches Fahrtenbuch: Auf die richtige Software kommt es an!

Das Finanzgericht (FG) Münster hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Anforderungen an ein fest installiertes ordnungsgemäßes elektronisches Fahrtenbuch zu stellen sind. Die Entscheidung ist deshalb so interessant, weil es sich - soweit erkennbar - um die erste Entscheidung eines FG zu einem solchen Fahrtenbuch handelt.  

Im Fahrzeug fest installiertes elektronisches Fahrtenbuch

Im Streitfall befanden sich in den Fahrzeugen der Kläger je ein „elektronisches Fahrtenbuch“. Ein Fahrdatenspeicher zeichnete für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Kilometerstand und gefahrene Kilometer auf. Für den Fahrer bestand die Möglichkeit, Art, Ziel und Zweck der Fahrt sowie Bemerkungen einzugeben. Hinsichtlich der Art der Fahrt standen die drei Varianten dienstlich (D), privat (P) oder Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte (A) zur Verfügung. Gab der Fahrer nichts ein, übernahm das Programm Art, Ziel, Zweck und Bemerkungen von der vorhergehenden Fahrt.  

 

Sämtliche Daten wurden zunächst in dem Fahrdatenspeicher abgelegt und konnten zu einem späteren Zeitpunkt mit Hilfe einer zugehörigen Software gesammelt ausgelesen und auf einem externen Computer gespeichert werden. Da die Daten nach dem Auslesen nicht mehr im Fahrdatenspeicher gespeichert waren, konnte ein Datensatz jeweils nur einmal ausgelesen werden.  

 

Nach dem Auslesen konnten Datum, Uhrzeit, Tachostand und gefahrene Kilometer nicht mehr geändert werden. Die übrigen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel, Zweck der Fahrt und Bemerkungen waren dagegen nachträglich noch frei änderbar.