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01.12.2003 | Kapitalanlagen

Zinsbesteuerung verfassungswidrig?

Wer Zinsen oberhalb der Sparerfreibeträge erzielt (Ledige: 1.550 Euro/Verheiratete: 3.100 Euro), kann hoffen. Ein Steuerzahler aus Bayern hat Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von Zinserträgen eingelegt. Begründung: Es besteht ein "strukturelles Vollzugsdefizit". Mit anderen Worten: Nicht jeder Steuerzahler, der Kapitalerträge (Zinsen) versteuern muss, versteuert diese auch tatsächlich. Weil der Staat wegen des Bankgeheimnisses nicht alle Kapitalerträge ermitteln könne, werde nur ein Bruchteil der tatsächlich erzielten Kapitalerträge versteuert. Daher sei es nicht rechtens, dass einzelne Steuerzahler, die ihre Kapitalerträge offen legen, diese auch versteuern. Was hier knapp zusammengefasst ist, begründen der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, Michael Rosenthal aus Karlsruhe, und dessen steuerlicher Berater, Jürgen Julius aus Bleckede, auf 35 Seiten.

Unser Tipp: Wer Kapitalerträge oberhalb der Freibeträge erzielt, sollte sich die Argumente des Beschwerdeführers zu Eigen machen. Legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Berufen Sie sich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (Az: 2 BvR 620/03) und beantragen Sie Ruhen des Verfahrens bis zu dessen Entscheidung.

Literaturhinweis: Wer tiefer einsteigen möchte, findet die steuerlichen Argumente in der Zeitschrift "Der Betrieb" (Beilage Nr.  4/2002 zu Heft 17 vom 26.4.2002). Die Beilage kann beim Autor Jürgen Julius (Julius Steuerberatungsgesellschaft mbH, Schloßstr. 23, 21352 Bleckede, Tel. 05852/97880) gegen eine Schutzgebühr von 25 Euro oder direkt beim Verlag (Tel. 0211 / 887-1771) bestellt werden

Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 4 | ID 97085