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01.10.2006 | Gewerbesteuer

Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit steuerpflichtig

Ein Agenturinhaber, der gleichzeitig Geschäftsführer einer Interessenvertretung selbstständiger Versicherungskaufleute ist, erhält für diese ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandspauschale von 1.000 Euro. Er möchte wissen: "Stimmt die Auffassung meines Finanzamts, dass die Pauschale gewerbesteuerpflichtig ist?"

Die Antwort: Die Auffassung des Finanzamts ist zutreffend. Entschädigungen als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehören zu Ihren steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§  24 Nummer 1 a Einkommensteuergesetz). Sie sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig. Begründung: In den Fällen, in denen ein Gewerbetreibender eine ehrenamtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit ausübt, ist die hierfür gezahlte Entschädigung Ausgleich dafür, dass dem Gewerbebetrieb Nachteile durch die ehrenamtliche Tätigkeit entstehen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.6.2004, Az: VIII R 72/03; Abruf-Nr.  062462 ).

Unser Tipp: Wer Fahrtkostenersatz und Tagegelder lediglich im Rahmen der steuerlichen Pauschalen bekommt, kann genau diese Pauschalen als Betriebsausgaben der Agentur geltend machen.

Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 1 | ID 97608