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26.02.2010 | Gesetzliche Rentenversicherung

Witwenrente trotz Ehedauer von weniger als einem Jahr

Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung kann auch dann bestehen, wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist das dann der Fall, wenn der Wunsch, einen gemeinsamen Nachnamen zu tragen, aus Sicht des Versicherten und seines Partners der wesentliche Beweggrund für eine Heirat ist und sie dies glaubhaft machen können. Dann handelt es sich nicht um eine „Versorgungsehe“.  

Hintergrund: Die Witwe bzw. der Witwer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat (§ 46 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VI). Ausnahme: Es war nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. (Urteil vom 27.8.2009, Az: B 13 R 101/08 R) (Abruf-Nr. 100400)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 2 | ID 133803