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26.02.2010 | Gesetzliche Krankenversicherung

Freiwillig Versicherte - Kapitalabfindung ist beitragspflichtig

Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen in ihren Satzungen bestimmen, dass die Kapitalabfindung einer privaten Rentenversicherung bei ihren freiwillig versicherten Mitgliedern monatlich mit 1/120 des Zahlbetrags für die Dauer von 120 Monaten als beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt wird. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, mit dem es die Vorinstanz bestätigt hat (Ausgabe 10/2009, Seite 2). Die Satzung der Krankenkasse verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz - auch wenn für die in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten andere Regeln gelten würden.  

Unser Tipp: Freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte sollten bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob auch sie mittels Satzung Rentenleistungen und/oder die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung der Beitragspflicht unterwirft. Wenn ja, sollten sie den Wechsel in eine andere Krankenkasse erwägen, die keine solche Regelung in ihrer Satzung hat. (Urteil vom 27.1.2010, Az: B 12 KR 28/08 R) (Abruf-N. 100366)  

Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 133801